hier: Altersteilzeitvereinbarung erstreckt sich nicht zumindest auf die Zeit, bis zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann
Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG voraus, dass sich die Altersteilzeitvereinbarung zumindest auf die Zeit erstreckt, bis zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Vor dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung holen sich die Arbeitnehmer daher in der Regel eine Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI ein, aus der der frühestmögliche Rentenbeginn hervorgeht.
Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl I S. 1791) ist die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung vom 01.01.2006 schrittweise angehoben worden. Die Anhebung erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 237 Abs. 3 SGB VI in Verb. mit Anlage 19 SGB VI und vollzieht sich für Geburtsjahrgänge ab 1946 und jünger in Monatsschritten vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr. Daraus folgt, dass im Januar 1946 geborene Versicherte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 geborene Versicherte mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Die im Dezember 1948 und später geborenen Versicherten können diese Altersrente frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind nach § 237 Abs. 5 SGB VI von dieser Anhebung bestimmte, vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte ausgenommen, u.a. dann, wenn vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG vereinbart wurde.
Da der Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mit dem Kabinettsbeschluss seit dem 09.12.2003 bekannt war (vgl. auch Abschnitt 5.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.03.2004 zum Altersteilzeitgesetz), haben die Rentenversicherungsträger in den maschinellen Rentenauskünften bereits vom 30.04.2004 an auf die bevorstehende Anhebung der Altersgrenzen hingewiesen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage von maschinellen Rentenauskünften in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 in Unkenntnis der Gesetzesentwicklung Altersteilzeitverträge geschlossen haben, die sich nicht mehr bis zu einem möglichen Rentenbeginn erstrecken. Alsdann stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen gleichwohl von Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ausgegangen werden kann und wie das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist, wenn es nicht zu einer Verlängerung der Altersteilzeitarbeit kommt, weil dem Arbeitgeber eine Verlängerung nicht möglich ist (z. B. weil er den Arbeitsplatz bereits wiederbesetzt hat), der Versicherte kein Interesse daran hat oder es nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes selbst nicht in Betracht kommt (z. B. Altersteilzeitarbeit ist im Blockmodell nur bis zu drei oder sechs Jahren gemäß § 2 Abs. 2 AtG zulässig).
Führt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dazu, dass Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vorliegt, weil im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung entsprechend der geltenden Rechtslage die Altersteilzeitarbeit bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente vereinbart wurde, würde dies bedeuten:
- der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AtG könnte steuerfrei gemäß § 3 Nr. 28 EStG und damit beitragsfrei gewährt werden,
- zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI könnten gezahlt werden und
- der Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, der u. a. von der Zahlung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung abhängt, würde nicht "gänzlich" entfallen.
Die Bundesagentur für Arbeit hätte eventuell Förderleistungen zu erbringen und gegebenenfalls zusätzlich noch für die Zeit zwischen dem Beschäftigungsende und dem Rentenbeginn Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II zu gewähren. Bemessungsgrundlage wäre nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AtG das Bemessungsentgelt, das ohne die Berücksichtigung der Altersteilzeit zugrunde gelegen hätte.
Führt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hingegen dazu, dass Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes nicht mehr vorliegt, würde mit In-Kraft-Treten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes infolge der Anhebung der Altersgrenzen zum 01.01.2006 lediglich ein flexibles Beschäftigungsverhältnis bestehen. Dies würde bedeuten, dass
- der Aufstockungsbetrag, wenn ihn der Arbeitgeber weiterhin zahlen würde, steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen würde,
- keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden dürften und
- der mögliche Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, der u. a. von der Zahlung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung abhängt, "gänzl...