hier: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers und der Steuernummer des Arbeitgebers in Entgeltmeldungen bei geringfügigen Beschäftigungen
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie ist für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Um bei Unstimmigkeiten zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, hat der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, die Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte um die Angabe zur Art der Besteuerung zu ergänzen. In diesem Sinne wurde mit dem "7. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze" für Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt, die im Übrigen auch für Arbeitgeber von im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten gilt.
Anzugeben sind nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f SGB IV in Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO (Steuer-ID) und die Art der Besteuerung. Ausgenommen von der erweiterten Meldepflicht sind Anmeldungen, um den Einstellungsprozess nicht mit etwaigen Ermittlungsarbeiten zu belasten. Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 1.1.2021; sie wird im Einvernehmen mit dem BMAS zum 1.11.2022 umgesetzt.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 22.9.2020 sind unter TOP 1 die untergesetzlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt worden (neuer Datenbaustein Steuerdaten – DBST).
Die weiteren Einzelheiten sind im GR v. 29.06.2016 in der Version 7.00 aufgenommen worden (TOP 6 dieser Niederschrift).
Aus der Praxis haben sich Hinweise ergeben, wonach die Finanzverwaltung eine Steuer-ID allein aus Anlass der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht vergibt, sofern der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitslohn pauschal versteuert.
Das BMF begründet dies mit der Tatsache, dass Schuldner der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG der Arbeitgeber sei; dies gelte auch im Falle der Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung (§ 40a Abs. 5 EStG). Vor diesem Hintergrund wird eine Steuer-ID für diese Arbeitnehmer nicht vergeben.
Auf Grundlage dieser Entscheidung wird im DBST das Feld IDENTIFIKATIONSNR-AN als bedingtes Mussfeld deklariert. Die Bedingung lautet:
"Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ist zwingend; Ausnahme ist, sofern die Steuerverwaltung keiner Steuer-Identifikationsnummer vergeben hat."
Zudem haben sich Hinweise ergeben, wonach in Einzelfällen Arbeitgeber keine Steuernummer erhalten. Um das Verfahren nicht zu gefährden, wird das Feld STEUERNRAG entsprechend angepasst mit der Bedingung:
"Die Angabe der Steuernummer ist zwingend; Ausnahme ist, sofern die Steuerverwaltung keiner Steuernummer vergeben hat."
Die angepasste Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze ist unter TOP 1 dokumentiert.
Die in der 2. Sitzung der KoSKP am 29.4.2021 beschlossenen Fehlerprüfungen DBST022 und DBST032, nach denen die Grundstellung (Nullen) in den Feldern DBST-STEUERNR-AG und DBST-IDENTIFIKATIONSNR-AN nicht zulässig ist, entfallen.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.