hier: Einführung der Unternehmensnummer
Mit dem 7. SGB IV-ÄndG wird zum 1.1.2023 in der Unfallversicherung ein Zentrales Unternehmerverzeichnis eingeführt und die bestehenden Mitgliedsnummern durch eine einheitliche Unternehmernummer ersetzt (§ 136a Abs. 1 Satz 5 SGB VII, § 224 SGB VII).
Für den elektronischen Stammdatenabruf nach § 101 Abs. 4 SGB IV und den elektronischen Lohnnachweis nach § 99 SGB IV ist für den Meldezeitraum ab dem 1.1.2023 die Unternehmensnummer (UNRS) zu verwenden. Die UNRS setzt sich aus der 12-stelligen Unternehmernummer und einem 3-stelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. Die UNRS ist 15-stellig und verbindet die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen. An der 12. Stelle ist eine Prüfziffer enthalten. Für das erste Unternehmen wird das Unternehmenskennzeichen mit "001" festgelegt. Weitere Unternehmen zum Unternehmer werden numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. Das Unternehmenskennzeichen bildet keine Hierarchie oder Reihenfolge der Einträge ab. Die UNRS enthält keine klassifizierenden Elemente.
Die UNRS wird für jedes Unternehmen einmalig vergeben. Im Falle der Zuständigkeit von mehreren Unfallversicherungsträgern bleibt die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers das Kriterium, das die Zuständigkeit abbildet. So wird auch in Zukunft sichergestellt, dass die Beitragsgrundlagen aus dem Lohnnachweis an den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger adressiert werden können. Bei rückwirkenden Eintragungen von neugegründeten Unternehmen kann die UNRS auch für Meldejahre vor 2023 vergeben werden.
Angabe der UNRS bei Abfrage der Stammdaten und im elektronischen Lohnnachweis
Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, bei Abfrage der Stammdaten und bei Abgabe des elektronischen Lohnnachweises für das Meldejahr 2023 die neue Unternehmensnummer anzugeben. Die Unfallversicherungsträger werden ab Oktober 2022 den Unternehmen die Unternehmensnummern in Schriftform mitteilen. Daneben wird in der Antwort zur Stammdatenabfrage die Unternehmensnummer zusätzlich digital zurückgemeldet und kann so elektronisch verarbeitet werden.
Sofern im Einzelfall die in Schriftform übermittelte Unternehmensnummer bei Abfrage der Stammdaten für das Meldejahr 2023 nicht vorliegt, kann bei der Abfrage auch die Mitgliedsnummer angegeben werden. Das Unternehmen erhält mit der elektronischen Rückmeldung der Stammdaten die neue Unternehmensnummer.
Um Friktionen bei der Umstellung des Ordnungskriteriums im elektronischen Lohnnachweisverfahren zu vermeiden, ist es zudem zulässig, bei Abgabe des elektronischen Lohnnachweises für das Meldejahr 2023 die Mitgliedsnummer anzugeben. Dies sollte sich auf begründete Einzelfälle reduzieren.
Rückwirkende Korrektur eines Lohnnachweises
Die Korrektur abgegebener elektronischer Lohnnachweise für Meldejahre vor 2023 kann mit der bisherigen Mitgliedsnummer und den vormals übermittelten Zugangsdaten erfolgen. So wird sichergestellt, dass alle bisher aktiven meldenden Stellen die von ihnen abgegebenen elektronischen Lohnnachweise in gewohnter Weise mit den bisherigen Parametern korrigieren können. Eine rückwirkende Korrektur eines elektronischen Lohnnachweises darf jedoch nicht erfolgen, sofern sich allein aus Anlass einer durchgeführten Betriebsprüfung die gemeldeten Werte ändern. Damit werden unnötige Korrekturen im Lohnnachweisverfahren vermieden.
Nachfolgend werden die sich ergebenden Änderungen in den "Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV" i.d.F. ab dem 1.1.2023 dargestellt:
Gemeinsame Grundsätze (Textteil)
Neben dem Stand und der Gültigkeiten des Dokuments wird das Wort "Mitgliedsnummer" durch das Wort "Unternehmensnummer" im Textteil ersetzt. Im Kapitel 7 wird die Übergangsregelung vom papiergebundenen Lohnnachweis zum elektronischen Meldeverfahren entfernt.
Gemeinsame Grundsätze (Anlage 1) – Meldegründe für den elektronischen Lohnnachweis
Es erfolgt eine Aufteilung von bestimmten, bisher unter einem Meldegrund zusammengefassten Meldesachverhalten:
Lohnnachweis bei Änderung der formellen Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen
alt: |
Meldegrund UV05 |
neu: |
Meldegrund UV03 |
Lohnnachweis bei Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse
alt: |
Meldegrund UV06 |
neu: |
Meldegrund UV07 |
Gemeinsame Grundsätze (Anlage 2) - Datensatz elektronischer Lohnnachweis (DSLN)
Im DSLN wird ein neues Datenfeld UNTERNEHMENSNUMMER aufgenommen. Hierbei wird berücksichtigt, dass wie oben beschrieben die Abgabe des Lohnnachweises im Einzelfall auch ohne Unternehmernummer möglich ist, sofern diese nicht vorhanden ist (bedingtes Mussfeld). In diesen Fällen ist die Mitgliedsnummer anzugeben.
Zusätzlich sind künftig der Beginn des ersten Abrechnungsmonats (ZEITRAUM-VON) und das Ende des letzten Abrechnungsmonats (ZEITRAUM-BIS) im DSLN anzugeben.
Gemeinsame Grundsätze (Anlage 3) - Datensatz Abfrage Stammdaten (DSAS)
Im DSAS wird ein neues Datenfeld UNTERNEHMENSNUMMER aufgenommen. Hierbei wird berücksichtigt, dass wie oben beschrieben die Stammdatenabfrage auch ohne Unternehmernummer möglich ist, sofern diese...