Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage
- Die Betriebsprüfung muss stattgefunden haben.
- Der Sachverhalt muss auch geprüft worden sein.
- Der Sachverhalt muss im Prüfungsbericht dargestellt sein.
- Ein Antrag auf verbindliche Zusage muss gestellt werden.
- Die Kenntnis und Sicherheit des geprüften Sachverhalts müssen in seiner steuerlichen Würdigung für die geschäftliche Maßnahme von Bedeutung sein.
Die verbindliche Zusage muss vom Finanzamt schriftlich bestätigt werden. Deshalb ist der Antrag auf eine solche Zusage auch schriftlich zu stellen.
Eine schriftliche Zusage ist nur dann verbindlich, wenn folgende Merkmale enthalten sind:
- Der Sachverhalt, welcher der Zusage zugrunde gelegt wurde; hier kann jedoch auf den Prüfungsbericht Bezug genommen werden.
- Die Entscheidung, dass die steuerliche Würdigung des entsprechenden Sachverhalts auch für die Zukunft bindend zugesagt wird.
- Die Begründung für die Art und Weise der steuerlichen Würdigung.
- Angaben darüber, für welchen Besteuerungszeitraum und für welche Steuerarten die verbindliche Zusage gilt.
Die verbindliche Zusage ist für das Finanzamt bindend, wenn der geschilderte Sachverhalt auch so tatsächlich umgesetzt wurde. Beachten Sie, dass die verbindliche Zusage dann nicht gilt, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt. Zudem tritt die Zusage außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Zusage beruht, geändert werden. Die verbindliche Zusage kann auch mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder aufgehoben werden. Eine rückwirkende Änderung oder Aufhebung kann nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung ohne Zustimmung ist nur möglich, wenn die Zusage von einer unzuständigen Behörde erlassen oder durch eine arglistige Täuschung erlangt wurde. Empfehlenswert ist, den Antrag auf eine verbindliche Zusage von Ihrem Steuerberater ausfertigen zu lassen.
Zu den rechtlichen Neuerungen ab 1.1.2025 siehe vorstehend unter 1.7.