FinMin Brandenburg, Erlaß v. 14.02.2007, 36-S 2334-2/00
Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21.Dezember 2006 (BGBl I S. 3385, BStBl I S. 782) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden.
Ab dem Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab dem Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. |
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit |
49,50 Euro |
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2. |
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit |
89,10 Euro |
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3. |
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit |
168,30 Euro |
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
1. |
bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit |
59,40 Euro |
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2. |
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung. |
Abweichend von den unter I. und II. genannten Werten ist die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung in den neuen Ländern im Kalenderjahr 2007 lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
III. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. |
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit |
48,01 Euro |
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2. |
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit |
86,43 Euro |
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3. |
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit |
163,25 Euro |
IV. bei Angehörigen der Bundespolizei
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bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit |
57,62 Euro |
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 EStG