Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Kostenentscheidung nach Ausstellung einer Härtefallbescheinigung
Leitsatz (NV)
Erledigt sich die Hauptsache eines Aussetzungsverfahrens wegen der Feststellung einer vorläufig höheren Milchquote für einen Nichtvermarkter durch nachträgliche Ausstellung einer entsprechenden Härtefallbescheinigung durch die zuständige Landesstelle, so trägt die Kosten des Aussetzungsverfahrens der Antragsteller.
Normenkette
FGO § 138
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Landwirt. Ihm wurde mit Bescheid vom 6. Mai 1980 für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen gewährt. Die für ihn zuständige Molkerei berechnete daher eine Anlieferungs-Referenzmenge nach der Regelung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) von 0 kg. Über den dagegen beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt - HZA -) eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1986 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Referenzmengenfestsetzung und die vorläufige Festsetzung einer Referenzmenge von 100 000 kg Milch, hilfsweise die einstweilige Anordnung, ihn vorläufig so zu behandeln, als ob ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 100 000 kg zugewiesen worden wäre. Das FG setzte die Vollziehung der Referenzmengenfestsetzung auf 0 kg mit der Maßgabe aus, daß einstweilig von einer Referenzmenge in Höhe von 60 000 kg auszugehen sei, und lehnte den Antrag im übrigen ab. Zur Begründung führte es aus:
Es sprächen erhebliche Gründe dafür, daß dem Antragsteller eine Referenzmenge aufgrund Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (VO Nr. 857/84) des Rates vom 31. März 1984 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 90/13) zugewiesen werden könne und müsse (vgl. Urteil des FG München vom 11. Juni 1986 III 47/85, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1986, 278). Die Milchwirtschaft stelle für den Antragsteller die einzig vernünftige und wirtschaftlich tragbare Möglichkeit der Bodennutzung dar. Es erscheine ernstlich zweifelhaft, ob das HZA diese rechtlichen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung der Milch-Garantiemengenregelung habe beiseite lassen und die Versagung einer Referenzmenge habe darauf stützen dürfen, daß der Antragsteller keine Bescheinigung einer Landesstelle nach § 9 Abs. 2 MGVO vorlegen könne. Denn es sprächen gewichtige Gründe dafür, daß die Landesstellen bei der Festsetzung der Referenzmengen nicht in der Weise mitzuwirken hätten, daß die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 MGVO materiell-rechtliche Voraussetzungen für eine Neuberechnung durch das HZA bilde (vgl. den zitierten Beschluß des FG München). Die Aussetzung der Vollziehung sei in der Weise zu gewähren, daß der Antragsteller vorläufig so zu behandeln sei, als ob ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 60 000 kg zugewiesen worden wäre. Eine weitergehende Aussetzung könne nicht gewährt werden. Das FG hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Das HZA begründete seine Beschwerde damit, daß nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86 (BFHE 148, 84) auch für Nichtvermarkter ohne Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Landesstelle keine Referenzmenge festgesetzt werden dürfe; da eine solche Bescheinigung bisher nicht vorgelegt worden sei, könne dem Begehren des Antragstellers auf Festsetzung einer Referenzmenge nicht entsprochen werden. Das HZA beantragte zunächst sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Vor dem Verwaltungsgericht München ist am 19. Dezember 1986 zwischen dem Antragsteller und dem Freistaat Bayern ein Vergleich abgeschlossen worden, in dem sich der Freistaat Bayern verpflichtete, dem Antragsteller eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO über eine Referenzmenge von 60 000 kg auszustellen. Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller beantragte überdies, den Gegenstandswert festzusetzen. Das HZA hält mit Rücksicht auf die streitige Referenzmenge und des daraus zu erzielenden durchschnittlichen jährlichen Reingewinns und der Vorläufigkeit des Verfahrens einen Streitwert in Höhe von 5 400 DM für angemessen.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat nach billigem Ermessen zu entscheiden und dabei den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Da ohne die Erledigung die Vorentscheidung hätte aufgehoben und der Antrag hätte abgelehnt werden müssen (vgl. Urteil des Senats in BFHE 148, 84), hält es der Senat für angemessen, die Kosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. In Anwendung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 1986 VII S 7-8/86 (BFHE 146, 369) hat der Senat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5 000 DM, den des Beschwerdeverfahrens auf 3 000 DM festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 415341 |
BFH/NV 1988, 387 |