Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 07.10.2019; Aktenzeichen S 51 SO 664/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen L 8 SO 310/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte und lebt seit Mai 2015 mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in einer von der Mutter angemieteten Doppelhaushälfte. Auf seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen versagte der Beklagte solche Leistungen wegen fehlender Mitwirkung an der Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau (Bescheid vom 7.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2016). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) München die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil nicht erkennbar sei, dass der Kläger im Besitz der geforderten Unterlagen der (nach seinen Angaben getrennt lebenden) Ehefrau sei; die Klage wegen der Leistung sei dagegen unzulässig (Gerichtsbescheid des SG vom 7.10.2019). Die Berufung des Klägers hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 5.3.2020).
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der zulässigen Klageart im Anschluss an die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung (vgl § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ≪SGB I≫) stellen sich im vorliegenden Einzelfall nicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Der Kläger trägt zwar sinngemäß vor, es hätte in Bezug auf seine Leistungsklage kein Prozessurteil ergehen dürfen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen des SG und des LSG, zulässiger Streitgegenstand der Klage sei nur die Versagung von Leistungen gewesen, unzutreffend sein könnte. Gegen einen Versagensbescheid ist regelmäßig nur die Anfechtungsklage eröffnet (vgl nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R, BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5, RdNr 12 mwN). Eine zusätzliche Klage auf Gewährung von Leistungen ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Dies war hier nicht der Fall. Auch der Fall, dass die Behörde bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung voraussichtlich lediglich das bisherige Verwaltungsverfahren wiederholen würde und im Ergebnis die Leistung in der Sache mit der gleichen Begründung ablehnen würde (vgl dazu BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R, BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5, RdNr 16), liegt nicht vor, weil durch andere Ermittlungen das Einkommen und Vermögen der Ehefrau und dabei auch die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Eheleute lebten dauernd getrennt, zu klären war.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14226240 |