Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 25.10.2016; Aktenzeichen L 9 SB 136/14) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 21.05.2014; Aktenzeichen S 16 SB 208/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderung abgelehnt. Nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung könne kein höherer Grad der Behinderung (GdB) des Klägers als 40 festgestellt werden (Urteil vom 25.10.2016).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s § 162 SGG). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua eingehend mit der entscheidungserheblichen Norm, der vorinstanzlichen Entscheidung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN).
Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Soweit sie es für klärungsbedürftig hält,
ob im Zusammenspiel verschiedener Gesundheitsstörungen sich Funktionsbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen erhöhend auswirken,
hat sich die Beschwerde bereits nicht mit dem Wortlaut der vom LSG zutreffend herangezogenen einschlägigen Bestimmungen der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat die Beschwerde dargelegt, warum sich die Antwort auf die von ihr formulierte Frage nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Bildung des Gesamt-GdB ableiten lässt (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R - Juris mwN). Danach werden zur Feststellung des GdB in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese - soweit möglich - den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl Nr 19 Abs 3 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ≪AHP≫ Teil A Nr 3.c AnlVersMedV) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der AnlVersMedV feste Grad der Schädigung Werte angegeben sind (vgl Teil A Nr 3.b AnlVersMedV).
Soweit die Beschwerde im Übrigen rügt, die Bildung des Gesamt-GdB durch das LSG widerspreche den Vorgaben der AnlVersMedV und sei nicht nachvollziehbar, rügt sie der Sache nach nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler: Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895408 |