Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 15.10.2020 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25.1.2021 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 23). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe seinen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten "Beweisantrag auf Einholung eines augenärztlichen Fachgutachtens von dem Facharzt für Augenheilkunde H " zu Unrecht unter Hinweis auf § 109 Abs 2 SGG abgelehnt, weil keiner der dort genannten Tatbestände vorgelegen habe. Der Kläger selbst verweist zu Beginn dieser Passage seiner Beschwerdebegründung darauf, dass - wie soeben ausgeführt - die Rüge eines Verfahrensmangels nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dies gilt auch für eine vermeintliche Verletzung des § 109 Abs 2 SGG.
b) Ein Verfahrensmangel wird aber auch nicht formgerecht dargelegt, wenn der Kläger dem LSG vorhält, es habe seinen Antrag fehlerhaft lediglich als Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG interpretiert und nicht vorrangig als Antrag auf Einholung eines augenärztlichen Gutachtens nach § 103 SGG von Amts wegen. Diesen Antrag habe das LSG auch nicht übergehen dürfen, denn ausgehend von seiner Rechtsauffassung habe es sich zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen. So habe es anerkannt, dass die bestehende Augenerkrankung zu quantitativen Leistungseinschränkungen führen könne. Zugleich seien Konzentrationsstörungen durch objektive Befunde einer Augenärztin belegt. Die vorhandenen kognitiven Einschränkungen habe das LSG weiter aufklären müssen, zumal es erkannt habe, dass eine testpsychologische Untersuchung bisher nicht stattgefunden habe. Als Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme durch eine erneute fachaugenärztliche Begutachtung mit testpsychologischer Zusatzuntersuchung wäre voraussichtlich festgestellt worden, dass aufgrund der kognitiven Folgen der bei ihm bestehenden Augenerkrankungen kein sechsstündiges Leistungsvermögen mehr bestehe.
Damit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18a mwN). Der zu Protokoll gestellte Antrag des Klägers enthält schon kein Beweisthema. Dem Antrag fehlt zudem jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hätte der Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache, zB eines allenfalls unter sechsstündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen (BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6). Dies ist der vom Kläger vorgetragenen Antragsformulierung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Formulierung nicht zu entnehmen, dass tatsächlich eine fachaugenärztliche Begutachtung "mit testpsychologischer Zusatzuntersuchung" beantragt worden ist, obwohl der Kläger die vermeintliche Verpflichtung des LSG zu weiterer Amtsermittlung gerade auf das Fehlen solcher Zusatzuntersuchungen stützt.
Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14685320 |