Jean Bramburger-Schwirkslies
4.1 Bewertung von Corona-Finanzhilfen in der Handelsbilanz
Besteht für einen Unternehmer Rechtsanspruch auf eine Leistung oder Zuwendung, ist dieser handelsrechtlich gem. § 266 Abs. 2 B. II 4 HGB im Zeitpunkt seiner Entstehung in der Bilanz zu aktivieren. Auf den Zeitpunkt der Zahlung ist hierbei nicht abzustellen.
Bei den Corona-Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche Zuwendungen, welche nicht rückzahlbar sind und auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Mithin ist für ihre Bewertung die handelsrechtliche Bilanzierung maßgebend.
Um den Unsicherheiten bei der Frage zur notwendigen Aktivierung etwaiger Forderungen entgegenzuwirken hat auch das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) zu dieser Frage bereits Stellung genommen und sich dazu geäußert, wann eine ertragswirksame Aktivierung zum Abschlussstichtag durchzuführen ist. Demnach sind Forderungen auf eine Corona-Finanzhilfe im Rahmen der Jahresabschlusserstellung bereits zu berücksichtigen, wenn
- am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung vorliegen und
- ein Antrag auf Corona-Finanzhilfe entsprechend bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung gestellt wurde bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt wird.
4.2 Bewertung von Corona-Finanzhilfen in der Steuerbilanz
Für die Steuerbilanz ist unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG die handelsrechtliche Bewertung zu übernehmen. Auch das BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) hat diese Auffassung des IDW bestätigt und festgestellt, dass auch die November- und Dezemberhilfe im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung bereits dann zu berücksichtigen ist, wenn die Beantragung erfolgt ist und mit einem positiven Bescheid zu rechnen ist. Es ist also auch steuerrechtlich eine Aktivierung der Corona-Finanzhilfe am Abschlussstichtag vorzunehmen, wenn die sachlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt und der Antrag gestellt ist oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch gestellt wird.
Überbrückungshilfe III wird beantragt
Die staatliche Schließungsanordnung aufgrund der Corona-Pandemie, von welcher auch die Pots GmbH uneingeschränkt und direkt seit November 00 betroffen ist, dauert weiter an. Im März 01 stellt die Pots GmbH, die für November 00 bereits Novemberhilfe beantragt und bewilligt erhalten hat, nunmehr einen Antrag auf Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Dezember 00 bis März 01.
Da die sachlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Überbrückungshilfe III für Dezember 00 am Abschlussstichtag der Pots GmbH am 31.12.00 bereits erfüllt sind und der Antrag bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses am 15.4.01 gestellt wird, ist eine Aktivierung der sich für Dezember 00 ergebenden und beantragten Corona-Finanzhilfe in der Bilanz der Pots GmbH vorzunehmen.