Tz. 169
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Im Ges nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage der Behandlung des verbleibenden Vortrags von Zuwendungen in Umw-Fällen, also insbes im Falle einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung iSd § 20 UmwStG. Diese Frage betrifft (insbes im Falle der Abspaltung) sowohl die Behandlung des Zuwendungsvortrags bei der übertragenden Kö, als auch (zB bei Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung, beim Formwechsel oder bei der Vermögensübertragung) bei der übernehmenden Kö, Pers-Ges oder natürlichen Pers. Da das Ges insoweit keine Sonderregelungen enthält, gelten nach hM bei Vermögensübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Grundsätze der §§ 12 Abs 3, 15 Abs 1, 23 Abs 1 UmwStG iVm § 4 Abs 2 S 1 UmwStG entspr, dh der übernehmende Rechtsträger tritt bzgl des verbleibenden Zuwendungsvortrags in die stliche Rechtsstellung der übertragenden Kö ein (ebenso s Drüen in F/D, KStG, § 9 Rn 66a; und s Kirchhain, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 281). Eine dem § 4 Abs 2 S 2 UmwStG entspr Sonderregelung, die den Übergang verbleibender Verlustvorträge ausschließt, existiert für den verbleibenden Zuwendungsvortrag nicht (s § 15 UmwStG Tz 441; s § 12 UmwStG Tz 76; und s § 4 UmwStG Tz 22). GlA s Drüen (in F/D, KStG, § 9 Rn 69a); s Märtens (in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 9 Rn 41); s Kirchhain (in R/H/N, KStG,2. Aufl, § 9 Rn 281); und s Ellerbeck (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 121).
Tz. 170
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Hieraus ergeben sich uE zB folgende Konsequenzen:
- Im Falle einer Abspaltung geht der verbleibende Zuwendungsvortrag der übertragenden Kö nicht analog § 15 Abs 3 UmwStG unter (s § 15 UmwStG Tz 441 und s Kirchhain, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 281); bei einer Auf- oder Abspaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geht der Zuwendungsvortrag – uE anteilig im Verhältnis der gW – auf die übernehmende(n) Kö über (s § 15 UmwStG Tz 441), ebenso bei einer entspr Verschmelzung oder Einbringung.
- Im Falle einer Aufspaltung, Verschmelzung oder Vollübertragung des Vermögens ist der verbleibende Zuwendungsvortrag – analog zur früheren Behandlung des verbleibenden Verlustvortrags – noch bei der übertragenden Kö festzustellen;
- Bei der übernehmenden Kö kann – bei unterjährigem Übertragungsstichtag – der auf sie übergegangene verbleibende Zuwendungsvortrags der übertragenden Kö – ebenfalls analog zur früheren Behandlung des verbleibenden Verlustvortrags – bereits im Wj der Vermögensübertragung wie eine lfd Zuwendung dieses VZ behandelt werden.