Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Jean Bramburger-Schwirkslies
Die Waren bieten diese Händler im Internet an, vorzugsweise über große Handelsplattformen wie z. B. Amazon. Viele ausländische Händler bedienen sich dabei der Logistikzentren. Amazon übernimmt dabei die Rolle eines Logistikdienstleisters – und unterliegt als solcher nicht der Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden. Es wird also nicht kontrolliert, ob die Verkäufe ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Den Zollwert legen die Händler beim Export ihrer Ware aus dem Drittland (z. B. aus China) selbst fest. Je geringer also dieser Zollwert ist, desto niedriger ist auch die Einfuhrumsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellgrenzen abgesehen. Diese Kleinbetragsregelung nach § 15 EUStBV (Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsvorschrift) setzt voraus, dass die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als 10 EUR beträgt und der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Darüber hinaus kümmert sich Amazon nicht um die steuerlichen Angelegenheiten seiner Kunden. Denn bei jedem Verkauf über seinen Marketplace erhält Amazon seine Verkaufsprovision und verdient mit. Gegen die Veröffentlichung von Kundendaten wehrt sich Amazon mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Steuerbetrüger können also ohne Angst vor Entdeckung ungestört ihren Geschäften nachgehen.
Ähnlich ist es bei der Einfuhr von Waren: Bei niedrigpreisiger Massenware ist eine Kontrolle kaum möglich, die falschen Wertangaben in der Zollanmeldung bleiben deshalb oft unentdeckt. Es ist leicht vorstellbar, dass bei den augenblicklichen steuerlichen Vorschriften ein Handel unter Inkaufnahme einer Steuerhinterziehung für Unternehmen aus Drittstaaten relativ leicht ist. Es kommt hinzu, dass eine Strafverfolgung meist daran scheitert, dass das Unternehmen im weit entfernten Ausland sitzt. Dort ist es in den allermeisten Fällen eben nicht möglich, von den betrügerischen Firmen die hinterzogenen Steuern einzutreiben.