9.1 Allgemeines
In § 13a Abs. 6 ErbStG ist in bestimmten Fällen eine Anzeige zu erstatten. Diese ist schriftlich abzugeben (§ 13a Abs. 6 Satz 4 ErbStG).
Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (§ 13a Abs. 6 Satz 6 ErbStG). Dabei ist die Anzeige eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung (§ 13a Abs. 6 Satz 4 ErbStG).
9.2 Unterschreiten der Lohnsummenpflicht
Beim Unterschreiten der Lohnsummengrenze ist der Erwerber verpflichtet, dies dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist vorzunehmen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung schriftlich anzeigepflichtig sind.
Keine Überwachung in Bagatellfällen
Bei Fällen von geringer Bedeutung – dies wird bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR angenommen – wird auf die Überwachung der Lohnsummenregelung verzichtet.
Zu beachten ist, dass sich die Lohnsummenfrist nun bei der Regelverschonung auf 5 (bisher 7 Jahre) und bei der Optionsverschonung 7 Jahre (bisher 10 Jahre) beläuft. Dies gilt rückwirkend für Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).
9.3 Nachversteuerungsfälle
Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 ErbStG) ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt 1 Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG). Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelung schriftlich anzeigepflichtig sind.
Keine Überwachung in Bagatellfällen
Die Finanzämter sind dazu gehalten, die Behaltensregelung in geeigneter Form zu überwachen. Bei Fällen von geringer Bedeutung – dies wird bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR angenommen – wird die Überwachung auf eine Veräußerung oder Aufgabe des begünstigt erworbenen Vermögens beschränkt.
9.4 Festsetzungsfrist
Nach § 13a Abs. 6 Satz 5 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) Kenntnis erlangt. Diese Regelung soll zur Vereinfachung dienen. Hierbei ist keine Vollverzinsung analog 233a AO vorgesehen. Der Zinslauf beginnt somit erst durch die erstmalige Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer im entsprechenden Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuerbescheid.