[Vorspann]
Ergänzende Hinweise zur versicherungsrechtlichen Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
AOK-BUNDESVERBAND, BONN
BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN
IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH
SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG
BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL
BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM
AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V., SIEGBURG
VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
VERBAND DEUTSCHER RENTENVERSICHERUNGSTRÄGER, FRANKFURT
BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE, BERLIN
BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT, NÜRNBERG
Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI 2000 I S. 2) werden rückwirkend zum 1.1.1999 Vorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission "Scheinselbständigkeit" umgesetzt. Die Kommission hatte den Auftrag, auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme Vorschläge zur Lösung der aufgrund der Neuregelungen zur genaueren Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit sowie zur Einbeziehung weiterer Selbständiger in den Schutz der Rentenversicherung (Art. 3 und 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBI I S. 3843) aufgetretenen Probleme zu erarbeiten. Diese lagen nicht zuletzt darin begründet, dass die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV missverstanden wurde.
Diese Missverständnisse hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits veranlasst, mit ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 16.6.1999 in der Fassung vom 18.8.1999 darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung nicht aus Selbständigen Arbeitnehmer machen, sondern erreichen will, dass in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit die abhängig Beschäftigten besser erkannt werden, die nur zum Schein als Selbständige auftreten. Diejenigen, die tatsächlich Selbständige sind, bleiben weiterhin selbständig.
Außerdem haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits darauf hingewiesen, dass die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV den Amtsermittlungsgrundsatz nicht aufhebt und für ihre Anwendung nur Raum ist, wenn der Sozialversicherungsträger den konkreten Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung der Erwerbsperson nicht vollständig aufklären kann.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit wird die rechtliche Position der Beteiligten in folgenden Punkten geändert:
- Klarstellung, dass die gesetzlichen Neuregelungen zur genaueren Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit an der vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeitsformen festhalten, diese Abgrenzung also nicht zu Lasten der Selbständigkeit verschieben
- Klarstellung, dass die Vermutungsregelung den Amtsermittlungsgrundsatz nicht ersetzt, sondern in den Ausnahmefällen ergänzt, in denen die Beteiligten ihre Mitwirkung im Rahmen der Amtsermittlung verweigern
- Präzisierung und Ergänzung des Kriterienkatalogs sowie Einführung eines neuen Bezugskriteriums
- Einführung eines Anfrageverfahrens zur Statusklärung und Klarstellung, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt
- Ausschluss unzumutbarer Beitragsnachforderungen
- Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
- Erweiterte Möglichkeiten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige, insbesondere zur Förderung von Existenzgründungen
- Verlängerung der Frist für den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht Selbständiger
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben die sich daraus für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Auswirkungen beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Dieses Rundschreiben löst die gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999 und vom 18.8.1999 ab.
1. Gesetzliche Vorschriften
§ 7 SGB IV: Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(2) und (3)...
(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
1. |
Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt; |
2. |
sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; |
3. |
ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer v... |