Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines neueren Computers als Arbeitsmittel eines Hauptschullehrers (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) bzw. der Aufwendungen für Software als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Dem Steuerpflichtigen obliegt kein Nachweis über negative Tatsachen, so z. B., dass ein Computer nicht privat genutzt wird.
Aus der Tatsache, dass ein Computer über einen Internetanschluss verfügt, kann nicht geschlossen werden, dass eine schädliche private Mitbenutzung vorliegt.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist noch, ob bei dem Kläger (Kl) Werbungskosten aus der Abschreibung eines neueren Computers sowie von Software anerkannt werden können.
Der Kl ist alleinstehender Hauptschullehrer. Die von ihm angemietete Wohnung mit einer Größe von 68 qm enthält sein Arbeitszimmer mit 14 qm, das vom beklagten Finanzamt (FA) als solches anerkannt wurde. Hierin befinden sich zwei in den Vorjahren als Arbeitsmittel anerkannte Computer, und zwar ein älterer PC der 486-er Generation mit Schwarz-Weiß-Scanner und ein neuer PC und Scanner (Kauf 4/95 bzw. 4/96), wobei es sich um einen Pentium-Rechner und Farbscanner handelt.
Im Streitjahr 1997 rüstete der Kl den im Jahr 1995 gekauften PC auf, indem er den Zwischenspeicher um 32 MB erweiterte (DM 298,--), ferner einen Prozessor und Lüfter für DM 481,21 und ein Laufwerk-Modem für einen Internet-Anschluß für DM 737,81 einschließlich eines Fax-Modems einbaute, Software für den Scanner namens MS-Office-Omnipage für DM 793,27 anschaffte sowie ein Update für das Schreibprogramm MS-Word 7.0 für DM 598,--, ein CD-ROM-Laufwerk für DM 78,--, eine CD-ROM als Lexikon für DM 279,--, ein Update „Notenverwaltungsprogramm“ für DM 53,75, eine neue PC-Maus für DM 67,--, eine Telefon-CD für DM 24,95, ein weiteres Update für DM 5,--, Bildschirm- und Kabelzubehör für DM 19,32, DM 37,54 und für Schul-TV DM 20,90 anschaffte und die Aufwendungen jeweils als Werbungskosten geltend machte. Die Summe dieser Anschaffungen betrug DM 3.494,--. Ferner schaffte er ein Buch „Computer und Unterricht“ zum Preis von DM 82,50 an, das vom Beklagten (Bekl) als Arbeitsmittel anerkannt wurde.
Außerdem machte er für den Drucker-Kauf 2/96 Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von DM 292,-- (2. Jahr), für den HP-Scanner Kauf 4/96 AfA von DM 262,--, für den alten Scanner AfA von DM 235,-- (4. Jahr), für den PC Kauf 4/95 AfA 3. Jahr in Höhe von DM 1.707,-- (Anschaffungskosten seinerzeit DM 6.829,--) sowie die restliche AfA für den ursprünglichen PC (5. Jahr) von DM 936,--, insgesamt somit AfA in Höhe von DM 3.432,-- geltend. Die Nutzungsdauer hat der Kl mit Ausnahme des alten PC mit 4 Jahren angenommen. Diese Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung zwischenzeitlich ausdrücklich anerkannt und vom beklagten FA zugestanden.
In den Vorjahren waren die Aufwendungen des Kl für die Computer als Werbungskosten anerkannt worden. Im Streitjahr machte der Kl außerdem 10 % der bei ihm angefallenen Telefonkosten als beruflich veranlaßt geltend, was vom Bekl ebenfalls akzeptiert wurde. Hierzu hatte der Kl dem beklagten FA seine Telefonrechnung des Streitjahres vorgelegt. Hieraus ersah der Sachbearbeiter, daß der Kl im Streitjahr einen Internet-Anschluß angeschafft hatte. Aus diesem Grund versagte er die geltend gemachten Werbungskosten für den PC mit folgender Erläuterung:
„Nachdem Sie mit Ihrem PC Zugang zum Internet haben, ein Fax-Modem eingebaut wurde, eine Lexikon-CD sowie eine Telefon-CD, ist davon auszugehen, daß der Computer zum Großteil privat genutzt wird. Ein Abzug der Kosten bei den Werbungskosten ist somit nicht möglich.“
Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf den ergangenen Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 1997 vom 28. 8. 1998 verwiesen. Hiergegen wandte sich der Kl mit dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch im erfolglos gebliebenen Einspruchs- und dem hier anhängigen Klageverfahren. Zu seiner Tätigkeit machte der Kl im Erörterungstermin vom 19. 1. 2000, auf dessen Niederschrift nebst Anlagen Bezug genommen wird, sowie durch im Einspruchsverfahren gefertigtes Schreiben vom 25. 9. 1998 folgende unstreitigen Angaben:
Der Kl hat die Fächer Geschichte und Deutsch studiert, unterrichtet jedoch, wie in der Hauptschule üblich, sämtliche Fächer mit Ausnahme der naturwissenschaftlichen Fächer Physik und Chemie, er unterrichtet alle Hauptfächer, insbesondere Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte und Erdkunde sowie gelegentlich aushilfsweise Biologie. Außerdem gibt der Kl Wirtschaftslehre. In dieses Fach ist das Fach Informatik für die Klassen 7 bis 9 eingebettet. Dieses Fach unterrichtet der Kl in den Klassen 7, 8 und 9 mit einer Stunde pro Woche. Darin werden den Schülern die Grundfertigkeiten vermittelt, damit Computer auch in den anderen Fächern in Form von Querverweisungen und Benutzungen angewendet werden können. In der Schule ist der Kl einer der beiden Lehrer, die den PC-Arbeitsraum mit 15 Plätzen betreuen. Die Klassen w...