Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Bezug der Zeitschrift "Focus" weder Betriebsausgaben noch Berufsausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für den Erwerb der Zeitschrift "Focus" sind als Lebenshaltungskosten vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
2. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt nicht für den Bereich des Sonderausgabenabzugs des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ist aber eine Trennung ausnahmsweise nicht möglich, weil sich nicht quantifizieren lässt, inwieweit die Ausgaben einerseits nur Berufsausbildungs-/Weiterbildungs- und andererseits lediglich "normale" Lebenshaltungskosten sind, sind die Aufwendungen insgesamt wie nicht abzugsfähige Privatausgaben zu behandeln, falls die Mitfinanzierung des Lebensunterhalts nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
3. Aufwendungen für den Bezug der Zeitschrift "Focus" sind auch bei einem Studenten der Politologie keine Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Erwerb der Zeitschrift „Focus” Berufsausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
Der Kläger (Kl) war in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1996 und 1997 Student der Politologie. In seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1996 und 1997 machte er als Berufsausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG u. a. Aufwendungen für die Zeitschrift „Focus” für 1996 in Höhe von DM 171,60 und für 1997 in Höhe von DM 173,40 geltend, die vom Beklagten (Bekl) in den ESt-Bescheiden für 1996 vom 28. April 2000 und für 1997 vom 22. Dezember 1989 unberücksichtigt blieben.
Die gegen diese Bescheide form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhob der Kl, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Dieser bringt vor, der Kl habe die Zeitschrift „Focus” ausschließlich an seine Studienadresse in M. geliefert erhalten. Während der Semesterferien sei der Bezug der Zeitschrift unterbrochen worden. Nach Studienende habe der Kl die Zeitschrift abbestellt. In verschiedenen Vorlesungen sei von Professoren auf Aufsätze und Artikel der Zeitschrift zurückgegriffen worden. Um den Vorlesungen besser folgen zu können, seien die Studierenden auf den Bezug notwendigerweise angewiesen gewesen. Der Aufwand für die Zeitschrift sei somit notwendige Grundlage zur Erreichung des Ausbildungsziels gewesen. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen oder privaten Teil scheide aus, da zumindest Teile der Zeitschrift Bestandteil der Vorlesungen gewesen seien.
Der Kl beantragt,
die ESt-Bescheide 1996 vom 28. April 2000 und 1997 vom 22. Dezember 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2000 dahingehend zu ändern, dass für 1996 weitere Berufsausbildungskosten in Höhe von DM 171,60 und für 1997 in Höhe von DM 173,40 als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für seine Berufsausbildung – zu der auch ein Hochschulstudium gehört – bis zu DM 1.800 als Sonderausgaben abziehen. Ist der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung außerhalb des Orts untergebracht, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, erhöht sich dieser Betrag auf DM 2.400 (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, dass es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung i.S.d. Satzes 2 der Vorschrift entstehen. Zu den nicht abzugsfähigen Lebensunterhaltsaufwendungen i.S.d. vorgenannten Regelung gehörten auch die Aufwendungen des Kl für den Bezug der Zeitschrift „Focus”.
Lebensunterhaltskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG sind alle Aufwendungen für den „normalen” Lebensunterhalt, die durch die private menschliche Existenz veranlasst sind und folglich immer und unabhängig von einer Berufsausbildung/beruflichen Weiterbildung anfallen und bereits durch den Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerlich entlastet werden (vgl. Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar, § 10 Rn J 73). Für den Bereich des Betriebsausgabenabzugs hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 7. September 1989 IV R 128/88 (BFHE 158, 266, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 19) klargestellt, dass die Aufwendungen für den Bezug der Wochenzeitschriften „Der Spiegel” und „Die Zeit” als Lebenshaltungskosten vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Der BFH hat dies damit begründet, dass beide Zeitschriften in einem breit gefächerten Spektrum über allgemein interessierende Themen aus Politik, Wissenschaf...