Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der fast ausschließlich beruflichen Nutzung eines Computers für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für häusliche Computer-Hardware sind aufgrund ihrer vielseitigen privaten Nutzbarkeit prinzipiell nicht absetzbar, sofern ihre so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nicht nachgewiesen ist. Aus den praktischen Schwierigkeiten bei der Führung dieses Nachweises kann nicht gefolgert werden, dass die Beweisanforderungen zu senken seien oder dass eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu machen sei.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Anschaffungskosten für häusliche Personal Computer (PC) und Drucker – verteilt auf ihre Nutzungsdauer –, Computer-Zeitschriften, Software und ein Modem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Diplom-Informatiker. Sie sind bei den Stadtwerken Freiburg GmbH mit der Betreuung der dort eingesetzten Computer und Software befasst.
In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1996 machte der Kläger u. a. Absetzungen für Abnutzung (AfA) für seine drei häuslichen Computer in Höhe von 1.530 DM, 633 DM und 312 DM sowie für einen Drucker in Höhe von 240 DM geltend. Darüber hinaus begehrte er den Abzug von Aufwendungen für Computer-Zeitschriften, Software und ein Modem in Höhe von insgesamt 1.216,95 DM. Im ESt-Bescheid 1996 vom 24. April 1997 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) die Aufwendungen nur zum Teil als Werbungskosten an. Die AfA auf die Computer und den Drucker ließ es nur in Höhe von 1.185 DM und die Aufwendungen für Zeitschriften und Software nur in Höhe von 670 DM zum Abzug zu.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Nach entsprechender Vorankündigung ließ das FA in der Einspruchsentscheidung vom 2. April 1998 auch die AfA auf die (restlichen) Computer und den Drucker in Höhe von 1.185 DM unberücksichtigt und setzte die ESt deshalb um 437 DM auf 33.916 DM herauf. Die Computer und der Drucker seien gemischt (nämlich beruflich und privat) genutzte Wirtschaftsgüter. Es sei nicht klar erkennbar, ob sie ihrer Funktion nach so weitaus überwiegend dem Beruf dienten, dass ihre private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Eine private Mitbenutzung sei dann nicht von ganz untergeordneter Bedeutung und damit schädlich, wenn der Steuerpflichtige einen arbeitsspezifischen Onlinedienst und das Internet nutzen könne. Unter diesen Umständen stehe der Abziehbarkeit der Anschaffungskosten (AfA) das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen. Der Kläger habe mit seinen Computern Zugang zum Internet. Eine schädliche private Mitbenutzung der Geräte sei deshalb anzunehmen.
(Hinweis auf die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen -OFD- Berlin vom 7. Mai 1997. Der Betrieb 1997, 1741; OFD Bremen vom 16. Juli 1997, Der Betrieb 1997, 1594; OFD Saarbrücken vom 11. Juli 1997, Deutsches Steuerrecht 1997, 1367). Dessen ungeachtet habe der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass sein berufliches Aufgabenfeld außergewöhnlich weit gefasst sei. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, ob die berufliche Nutzung der Geräte entsprechend intensiv sei. Der Kläger müsse sich im Übrigen entgegenhalten lassen, dass zu Hause entwickelte Software grundsätzlich nicht am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfe.
Die gleichen Erwägungen seien auch für die AfA des Modems nebst Zubehör maßgeblich.
Die Zeitschriften könnten im Wesentlichen an einem Zeitschriftenkiosk erworben werden; sie interessierten eine Vielzahl von Lesern. Die darin angebotenen Informationen richteten sich mithin nicht nur an Personen, die beruflich mit Computern befasst seien. Die Anschaffungskosten könnten deshalb wiederum gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abgezogen werden.
Soweit das FA die Aufwendungen für Software nicht als Werbungskosten anerkannt habe, beruhe dies darauf, dass die dafür vorgelegten Rechnungen die erworbene Ware nicht bezeichneten und deshalb als Beleg ungeeignet seien.
Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FA berücksichtige in keiner Weise, dass es sich bei dem Kläger um einen Computerspezialisten handele, dessen Aufgabe es sei, in einem großen städtischen Betrieb die PC-Anlage auf dem neuesten Stand zu erhalten. Es verstehe sich von selbst, dass diese Tätigkeit eine intensive Fortbildung erforderlich mache. Der Kläger sei deshalb gezwungen, sich durch Computer-Fachliteratur auf dem Laufenden zu halten. Ob diese Literatur in einem Fachverlag oder am Bahnhofskiosk erworben werde, sei prinzipiell gleichgültig. Der Kläger nutze mehrere Computer, weil er sich intensiv mit Netzwerken, der Funktion von Servern und den entsprechenden Betriebssystemen befassen müsse. Außer den drei hier betroffenen PCs habe der Kläger noch mehrere kleine PCs, die er – wenn überhaupt – auch privat benu...