Entscheidungsstichwort (Thema)
Städtereisen im Hinblick auf einen möglichen beruflichen Ortswechsel Aufwendungen für Wirtschafts-Magazine („Impulse”, „Wirtschaftswoche”, „Manager-Magazin”, „Börse-Online”) sind auch bei einem leitenden Bankangestellten keine Werbungskosten.. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
1. Städtereisen im Hinblick auf einen möglichen beruflichen Ortswechsel fehlt jedenfalls dann der objektive, den Werbungskostenabzug rechtfertigende Bezug zu den beruflichen Gegebenheiten, wenn sich durch die Teilnahme an Stadtrundfahrten, Schiffsfahrten und sonstigen Stadtbesichtigungen in Begleitung der Ehefrau der Reiseverlauf gegenüber ausschließlich touristisch motivierten Reisen kaum unterscheidet und damit die Befriedigung privater Erholungs- und Bildungsinteressen nicht im erforderlichen Umfange in den Hintergrund tritt.
2. Die steuerliche Berücksichtigung von Wirtschaftsmagazinen, die in einem breitgefächerten Spektrum über allgemein interessierende Themen aus verschiedensten Bereichen berichten, berühren in nicht unerheblichen Umfange die private Lebenssphäre und unterliegen damit damit ebenfalls dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Dies gilt auch für Spezialzeitschriften (z. B. Informationen zur Online-Börse) jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bereits andere – dem Steuerpflichtigen zugängliche – Zeitschriften zu diesem Spezialgebiet vorhält.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1992 machten die verheirateten Kläger (Kl) – der Kl ist von Beruf … die Kläger (KL) – der Kl ist von Beruf die Klägerin (Klin) … – einen Betrag von … DM für eine gemeinsame Informationsreise vom 10.7.1992 bis 12.17.1992, einem Wochenende, nach … als Werbungskosten des Kl geltend. Dieser Betrag setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen:
2 Flugkarten á MB DM |
… DM |
Mietwagen |
… DM |
Benzinkosten |
… DM |
Übernachtung |
… DM |
Stadtbesichtigung 2 × … DM = |
… DM |
Schiffahrt 2 × … DM = |
… DM |
S.-Bahn 2 × 1 DM = |
… DM |
Reiseführer |
… DM |
Stadtplan |
… DM |
Speisen und Getränke |
… DM |
Parkhaus Flughafen … |
… DM |
|
… DM. |
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärten die Kl Zinsen aus Sparguthaben und sonstigen Kapitalforderungen in Höhe von … DM
Im ESt-Bescheid 1992 vom 9.11.1993 blieben die geltend gemachten Aufwendungen für die Informationsreise unberücksichtigt. Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden nicht angesetzt.
Im Einspruchsverfahren trugen die Kl vor, der Aufenthalt in … habe ausschließlich dem Kennenlernen des Umfeldes des evtl. künftigen Arbeitsplatzes des Kl als Entscheidungskriterium für den beabsichtigten Stellenwechsel und einen evtl. Umzug nach … gedient. Die Stadtrundfahrt sowie die Schiffahrt hätten dazu gedient, einen Überblick zu erhalten.
Im Rahmen der Gesamt Überprüfung des angefochtenen Bescheids stellte das Finanzamt (FA) fest, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Kl folgende Aufwendungen für folgende Zeitschriften als Werbungskosten Berücksichtigung gefunden hatten:
… |
… DM |
… |
… DM |
… |
… DM |
… |
… DM |
|
… DM. |
Die Kl wurden auf die beabsichtigte Verböserung hingewiesen.
In der Einspruchsentscheidung vom 15.9.1995 erkannte das FA die geltend gemachten Werbungskosten wegen der Reise nicht an; der betreffenden Zeitschriften wegen minderte es die Werbungskosten.
Nach den Kriterien des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH– (vgl. Beschluß vom 27.11.1978, BStBl II 1978, 213) sei eine Reise dann nicht ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich veranlaßt, wenn durch die Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt werde, das nicht von untergeordneter Bedeutung sei (BFH-Urteile vom 8.8.1991, BFH/NV 1992, 100 und vom 28.11.1990, BFH/NV 1991, 448).
Die Reise der Kl habe dem Kennenlernen der Stadt, und des Umfeldes von … gedient. Hierzu hätten sie die Stadtrundfahrt, die Schiffahrt, sowie Besichtigungsfahrten mit dem gemieteten Pkw unternommen. Den Schwerpunkt der Reise hätten somit allgemein-touristische Elemente gebildet.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG seien Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel; Arbeitsmittel seien Gegenstände, die ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend zur Einnahmeerzielung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beruflich genutzt würden. Fachzeitschriften seien gegeben, wenn die berufliche Veranlassung des Bezugs unter Ausschluß einer privaten Mitveranlassung nach der Art der Zeitschrift und der Art der Tätigkeit objektiv feststehe. Anders als Fachzeitschriften, die sich im wesentlichen an einen Leserkreis mit bestimmten wirtschaftlichen Vorkenntnissen wendeten, richteten sich jedoch die Zeitschriften … … von ihren Äußeren und von ihrem Inhalt her an breiteste Kreise, auch an solche ohne wirtschaftliche und technische Vorkenntnisse. Sie sprächen jedermann, unabhängig von der jeweiligen beruflichen Vorbildung und dem jeweilig ausgeübten Beruf...