Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer Biokraftstoffquote durch Quotenhandelsvertrag setzt die Übererfüllung der Quotenverpflichtung hinsichtlich der fraglichen Biokraftstoffmenge voraus. Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids. Drittbetroffenheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Quotenhandel eines selbst quotenverpflichteten Dritten ist diesem nur mit Biokraftstoffen möglich, hinsichtlich derer er seine eigene Quotenverpflichtung übererfüllt hat.
2. Eine Übertragung des Quotenüberhangs des Dritten und Anrechnung der Biodieselmenge auf die Biodieselquote des Erwerbers kommt nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten bestandskräftig festgestellt ist, dass die fragliche Biodieselmenge nicht auf dessen eigene Biokraftstoffquote anrechenbar ist.
3. Aufgrund der Tatbestandswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, müssen außer der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sowie den Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber der Verwaltungsakt wirksam geworden ist, auch alle anderen Behörden, Gerichte und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger den erlassenen Verwaltungsakt und die durch diesen getroffene Regelung oder Feststellung ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde legen, solange dieser nicht nach den Regeln der AO geändert oder aufgehoben wird.
4. Eine Rechtsverletzung des Erwerbers durch den Quotenfeststellungsbescheid des Dritten und damit eine zu einem Anfechtungsrecht führende unmittelbare rechtliche Drittbetroffenheit ist nicht gegeben.
Normenkette
BImSchG § 37a Abs. 1, 4, § 37b Abs. 10; EnergieStG §§ 47, 50 Abs. 1 S. 8; AO § 166
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übertragung einer Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages.
Die Klägerin ist in der Veredelung, der Versorgung mit und dem Vertrieb von Kraftstoffen tätig. Zur Erfüllung ihrer Biokraftstoffquote für das Jahr 2013 vereinbarte sie mit Vertrag vom 04.04.2014 mit der B… AG, einem Hersteller von Biokraftstoffen, dass diese ihre Biokraftstoffquote für 15.336.283 Liter Biodiesel, den sie im Jahr 2013 in den Verkehr gebracht hat, auf die Klägerin überträgt.
In der Präambel des Vertrages, den die Klägerin dem Beklagten mit ihrer Jahresquotenanmeldung gemäß § 37c Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – vorgelegt hat, haben die Vertragsparteien folgendes festgehalten:
„(…) Die Erfüllung der Quote soll durch in 2013 in Verkehr gebrachten Biodiesel (B 100) erfolgen. Es handelt sich hierbei um Biodiesel, der an die Spedition C… veräußert wurde. (…)
Die Spedition C… hat den Biodiesel nach dessen Übernahme entsprechend § 47 bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG entsteuert. Die Biokraftstoffquotenstelle schließt deshalb eine Quotenanrechnung dieser Biodieselmengen mit dem Verweis auf § 37b Satz 10 BImSchG aus. Nach einem der B… AG vorliegenden Rechtsgutachten ist § 37b Satz 10 BImSchG nach dessen Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbar, so dass eine Anrechnung dieser B100-Mengen auf die Quote zu erfolgen hat.
Sollte die Biokraftstoffquotenstelle an ihrer Rechtsauffassung festhalten, werden A… GmbH und die B… AG gemeinsam die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten und den Klageweg bestreiten. Für den Fall, dass eine Anrechnung dennoch nicht erfolgen kann, sollen beide Parteien die Möglichkeit haben, vom Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall, dass die Quotenübertragung anerkannt wird, entsteht bei der A… GmbH ein Quotenüberhang. Der Quotenüberhang wird auf das Kalenderjahr 2014 übertragen. (…)
Die Parteien sind sich einig, dass Gegenstand der Vereinbarung die B-100 Mengen an die Spedition C… sind. Für den Fall, dass eine Quotenanrechnung dieser Mengen nicht erfolgen kann, wird keine Substitution durch andere Quotenmengen der B… AG erfolgen.”
Unter Tz. 7 des Vertrages erklärten sich beide Vertragspartner mit der Offenbarung der Daten des jeweils anderen in Bezug auf die Jahresquotenanmeldungen für den Verpflichtungszeitraum 2013 einverstanden. Auf den Vertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit ihrer Jahresquotenanmeldung für das Jahr 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage des Quotenübertragungsvertrages mit, dass sie zur Erfüllung ihrer Quotenverpflichtung für 15.336.283 Liter Biodiesel vertraglich die B… AG verpflichtet habe und meldete die vertragsgegenständliche Biodieselmenge zur Feststellung ihrer Biokraftstoffquote an.
Mit Jahresquotenanmeldung für das Jahr 2013 zeigte auch die B… AG dem Beklagten an, durch Quotenhandelsvertrag mit der Klägerin Quotenpflichten übernommen zu haben und beantragte, den in Verkehr gebrachten Biokraftstoff zunächst auf die eigene Quotenverpflichtung anzurechnen und erst nach vollumfänglicher Erfüllung der eigenen Quotenverpflichtung weiteren Biokraftstoff auf die für die Klägerin übernommene Quotenverpflichtung anzurechnen. Auf die diesbezügliche E-Mail-Korrespo...