Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG und das Baukindergeld zustehen.
Die Kläger leben seit dem … getrennt. Für das Streitjahr 1994 beantragten sie jedoch noch die Zusammenveranlagung.
1990 erwarben sie in einem am Innenstadtrand gelegenen Gebäude in der …-Straße …, das mehrere Wohnungen enthält, das Wohnungseigentum Nr. … mit einer Wohnfläche von ca. … qm. Zu dieser Wohnung gehört ebenso wie zu den übrigen Wohnungen im Hause ein Raum im Dachgeschoß. Dieser umfaßt nach den Angaben der Kläger unter Berücksichtigung der Flächenabschläge unter den Dachschrägen insgesamt 25 qm einschließlich einem ca. 5 qm großen abgetrennten Raum mit einem Waschbecken und einem WC. Der Raum im Dachgeschoß verfugt über einen eigenen Zugang vom Treppenhausflur her. Zum seinem Wohnbereich gehört eine Kochnische mit Kühlschrank, Spülbecken und zweiflammigem Elektroherd. Im Toilettenraum gibt es keine Dusche oder eine Badewanne.
Während die Kläger und deren Kinder den Raum im Dachgeschoß zeitweise zu eigenen Wohnzweckehn nutzten, war die Wohnung im unteren Geschoß des Gebäudes fremdvermietet.
Für den Raum im Dachgeschoß beantragten die Kläger im Streitjahr den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG sowie das Baukindergeld gemäß § 34 f EStG für ein Kind.
Der Beklagte erkannte den Raum wegen der geringen Größe nicht als Wohnung an und berücksichtigte deshalb weder den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG noch das Baukindergeld. Den Einkommensteuerbescheid 1994 erteilte es entsprechend am …, den er am … änderte.
Am … legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie vortrugen, der Raum im Dachgeschoß sei ein Appartement, in dem ein selbständiger Haushalt geführt werden könne. Obwohl die Wohnung kein Bad oder eine Dusche habe, könne das nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Das Appartement sei vor dem … hergestellt worden, so daß nicht die heutigen Maßstäbe, sondern der frühere Wohnungsbegriff maßgeblich sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, für die Führung eines selbständigen Haushalts sei es notwendig, daß eine Wohnung Nebenräume wie Küche bzw. Kochgelegenheit, Bad oder Dusche sowie eine Toilette umfasse. Die Räume müßten darüber hinaus eine bestimmte Mindestgröße aufweisen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus betrage die Mindestwohnfläche bei einer Person 40 qm. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Auch nach den bewertungsrechtlichen Begriffsverständnis liege eine Wohnung nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der am … beim Beklagten angebrachten und beim Finanzgericht am … eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend zum Vorbringen im Vorverfahren tragen sie vor, das Fehlen eines Badezimmers könne auch deshalb nicht als ausschlaggebend angesehen werden, da in dem Toilettenraum ohne weiteres eine Dusche installiert werden könne. Auch sei zu berücksichtigen, daß das Appartement bestens als Wohnung, beispielsweise für Studenten geeignet wäre. Im übrigen ginge der Hinweis auf die Förderbestimmungen für den sozialen Wohnungsbau fehl, da es im Lande Bremen auch genügend Einzelpersonen gäbe, die auf einer geringeren Wohnfläche als 40 qm Wohnfläche wohnten.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14.06.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 30.08.1996 dahingehend zu ändern, daß die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Sonderausgaben gem. § 10 e EStG in Höhe von DM … festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die die Kläger betreffenden einschlägigen Behördenakten, soweit sie in diesem Urteil verwendet worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter gemäß Beschluß des Senats vom 03.09.1999 als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 FGO entscheidet, ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht weder den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG noch das Baukindergeld gemäß § 34 f EStG berücksichtigt. Denn die Wohnung im Dachgeschoß des Gebäudes W.-Straße 82/83, deren Selbstnutzung durch die Kläger nicht streitig ist, erfüllt nicht den für den § 10 e EStG vorauszusetzenden Wohnungsbegriff.
Unter einer Wohnung im Sinne des § 10 e EStG ist die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Es müssen daher auch eine Küche oder zumindestens eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. Außerdem müssen im Gebäude mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sein. Ab welcher Wohnfläche ein ...