Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer bei Einkünften aus einer Erbengemeinschaft und aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 149 Abs. 2 Satz 2 AO greift nur ein, wenn die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Einkommensteuererklärung und nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfolgt.
- Im letzteren Fall sind in der Einkommensteuererklärung konkrete Angaben zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entbehrlich, so dass die verspätete Erfüllung der Steuererklärungspflicht mit einem Verspätungszuschlag sanktioniert werden kann.
Normenkette
AO § 149 Abs. 2 S. 2, § 152 Abs. 1, 2 S. 2, § 182 Abs. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1; FGO § 102
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 200 DM zur Einkommensteuer 1995.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen; der Kläger erzielte ebenfalls Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einer Altersrente, daneben als Beteiligter zweier Erbengemeinschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Die Beteiligungseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung wurden von den Lagefinanzämtern einheitlich und gesondert festgestellt.
Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 22.07.1996 und vom 20.11.1996 vergeblich an die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1995 erinnert worden waren, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Mit dem Einkommensteuerschätzungsbescheid vom 16.06.1997 setzte es die Einkommensteuer auf 40.524 DM und gleichzeitig einen Verspätungszuschlag i.H.v. 200 DM fest. Auf Grund der im anschließenden Einspruchsverfahren am 29.07.1997 eingereichten Einkommensteuererklärung setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.873 DM herab; der Verspätungszuschlag blieb in unveränderter Höhe bestehen.
Zur Begründung ihres Einspruchs gegen den Verspätungszuschlag trugen die Kläger vor, das Finanzamt habe rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft gehandelt. Ein Verstoß gegen die Steuererklärungspflicht liege nicht vor, denn es gelte für die Frist zur Abgabe der Steuererklärung die Sonderregel für Land- und Forstwirte. Die Erklärung hätte bis zu dem geforderten Zeitpunkt nur unvollständig eingereicht werden können. Weiterhin sei die verspätete Einreichung entschuldbar, da Arbeitsüberlastung sowie die Abwicklung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine fristgerechte Einreichung nicht möglich gemacht habe. Vorsorglich beantragten die Kläger rückwirkende Fristverlängerung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung – AO – bis zum 31.07.1997. Dies lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 03.02.1998 ab. Eine weitere Stellungnahme der Kläger hierzu unterblieb.
Das Finanzamt wies den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag als unbegründet zurück. Es führte aus, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO lägen im Streitfall vor. Die Kläger hätten die Einkommensteuererklärung 1995, die bis zum 31.05.1996 abzugeben war, trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht; Gründe für eine Entschuldbarkeit der Säumnis seien nicht erkennbar gewesen. Insbesondere gelte im Hinblick auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine verlängerte Abgabefrist. Denn diese Einkünfte seien nicht vom Kläger, sondern von der Erbengemeinschaft, an der der Kläger lediglich beteiligt ist, ermittelt worden. Der Verspätungszuschlag sei auch der Höhe nach gemessen an den Kriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO gerechtfertigt. Der Aspekt des Vorteilsausgleichs habe wegen der Vollverzinsung keine Rolle gespielt. Vielmehr sei für die Bemessung des Verspätungszuschlags maßgeblich gewesen, dass die Kläger die Erledigung der Veranlagungsarbeit durch die wiederholte Missachtung ihrer Erklärungspflicht deutlich gestört hätten; so hätten die Kläger die Einkommensteuererklärung für die Vorjahre (1993 und 1994) ebenfalls deutlich verspätet abgegeben (am 14.12.1995 bzw. am 03.01.1997). Im Hinblick auf die Dauer der Verspätung von mehr als 13 Monaten sei der Verspätungszuschlag auch bezogen auf die festgesetzte Steuer laut Änderungsbescheid nicht zu hoch bemessen. Auch werde durch die Festsetzung i.H. von 200 DM die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger – angesichts eines Gesamtbetrags der Einkünfte i.H.v. 98.000 DM – angemessen berücksichtigt. Eine niedrigere Festsetzung dürfte kaum noch als spürbarer Anstoß zur Erfüllung der Erklärungspflichten empfunden werden.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren w...