Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerentstehung durch Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch Versorger
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall der Entstehung von Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 StromStG durch Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch einen Versorger in von diesem betriebenen Betriebs- und Versorgungsanlagen auf dem Gelände eines Industrieparks, deren Mitnutzung einem anderen Unternehmen vertraglich und aufgrund von Grunddienstbarkeiten eingeräumt ist. Zum Begriff der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch in § 5 Abs. 1 StromStG.
Normenkette
StromStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) gegen einen diese betreffenden Stromsteuerbescheid über die Nachforderung von Stromsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 für die Entnahme von Strom in Versorgungsanlagen in einem Industriepark.
Die A-GmbH, vorgehend bis zur Umfirmierung durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2010 firmierend unter B ... GmbH, (im Folgenden auch für vor der Umfirmierung liegende Ereigniszeitpunkte jeweils: A-GmbH) ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger i. S. v. § 4 Stromsteuergesetz (StromStG). Sie betrieb im streitgegenständlichen Steuerzeitraum u. a. die Projektierung, den Erwerb und die ... Sie besitzt im Industriepark XX mehrere von der C ... GmbH (im Folgenden: C-GmbH) im Jahr 2006 käuflich erworbene Grundstücke, auf Teilflächen davon hat sie verschiedene eigene Produktionsanlagen, beispielsweise für ... und für ..., hergestellt. Mit dem Grundstückserwerb übernahm sie zudem von der C-GmbH der Firma D ... GmbH (im Folgenden: D-GmbH) hinsichtlich der Grundstücke eingeräumte Dienstbarkeiten, wie die Mitbenutzung von Versorgungsanlagen. Zudem trat sie in einen zwischen der C-GmbH und der D-GmbH bestehenden Mitbenutzungs- und Servicevertrag vom ... 2004 ein, den die C-GmbH und die D-GmbH - beides in ... tätige Unternehmen - hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen auf dem seinerzeit von ihnen für ihre Werke genutzten zusammenhängenden Werksgelände geschlossen hatten. Bei den Versorgungsanlagen, für die die streitgegenständlichen Strommengen entnommen wurden, handelt es sich um Stromversorgungseinrichtungen (Gleichrichtergebäude mit Netzanschlusspunkt, Trafo- und Umspannstationen), eine Wasserentnahmestelle Y mit Pump- und Fördereinrichtungen und eine Kläranlage zur Abwasserentsorgung im Industriepark XX. Eine bei der A-GmbH für den Prüfungszeitraum vom ... 2008 bis ... 2009 durchgeführte Außenprüfung auf dem Gebiet des Stromsteuerrechts ergab ausweislich des bei der Sachakte des Beklagten befindlichen Prüfungsberichts vom 16.12.2010 ferner die folgenden, insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitigen, Feststellungen zur Ausgestaltung der Stromabnahme und -weiterverteilung auf dem Gelände des Industrieparks XX: Neben dem Betrieb eigener Produktionsanlagen unterhielt die A-GmbH im Industriepark XX die ursprüngliche, mit den Grundstücken erworbenen Infrastruktur, wie z. B. Umspannstationen, Straßenbeleuchtung und Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung, deren gemeinsame Nutzung die A-GmbH mit den zu versorgenden Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe durch Infrastrukturverträge bzw. im Fall der D-GmbH durch den Mitbenutzungs- und Servicevertrag geregelt hatte, und versorgte dort ansässige Unternehmen u. a. mit Strom, neben Unternehmen der Unternehmensgruppe der A-GmbH und anderen Unternehmen u. a. auch die D-GmbH. Die Verbrauchsstellen der A-GmbH sowie die Verbrauchsstellen der verschiedenen anderen Unternehmen wurden über das Verteilungsnetz der A-GmbH mit Strom versorgt, die Entnahmestellen waren mit Ausnahme einzelner kleiner Entnahmestellen, in denen die Stromentnahme geschätzt wurde, mit Zählern ausgestattet. Der Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der A-GmbH wurde entsprechend den Infrastrukturverträgen bzw. dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag auf die Mitnutzer nach Verbrauch aufgeteilt. Im Rahmen der jährlichen Steueranmeldung hatte die A-GmbH den Stromverbrauch jeweils u. a. nach den eigenverbrauchten Mengen, nach den Mengen, die an die Unternehmen der Unternehmensgruppe der A-GmbH geliefert wurden, und nach den Mengen, die an andere Unternehmen, u. a. an die D-GmbH, geliefert wurden, aufgeschlüsselt, und, da die D-GmbH ebenfalls Versorger i. S. v. §§ 2 Nr. 1, 4 StromStG ist, für letztere Liefermengen keine Stromsteuer abgeführt. Die Summe aus konkretem Stromverbrauch in den Anlagen der Mitnutzer und anteilig berechnetem Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der A-GmbH wurde dem jeweiligen Mitnutzer in Rechnung gestellt, im Fall der D-GmbH ohne Ausweisung von Stromsteuer.
Der Beklagte setzte gegen die A-GmbH mit Bescheid vom 09.02.2011 für das Kalenderjahr 2008 und für das Kalenderjahr 2009 insgesamt 202.384,75 € noch zu entrichtende Stromsteuer nach einem Steuersatz ...