Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigkeitserstattung von Energiesteuer bei Abgabe eines Energieerzeugnisses zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten bei späterer steuerfreier Verwendung
Leitsatz (amtlich)
Die Situation, dass ein Energieerzeugnis zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben wird, aber später nachweislich steuerfrei verwendet wird, rechtfertigt keine Erstattung der Energiesteuer im Billigkeitswege.
Normenkette
EnergieStG § 8 Abs. 1, 2 S. 1, § 24 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1-2; AO §§ 163, 227
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u.a. zugelassener Betriebsstätte A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation B GmbH & Co. (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der A in das Tanklager der B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit ... Lieferungen insgesamt ... kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt - letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.
Mit Schreiben vom 25.06.2008 beantragte die Klägerin - neben den im Rahmen gewährten rechtlichen Gehörs angebrachten Einwendungen gegen die von dem Beklagten beabsichtigte Festsetzung von Energiesteuer für das im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 an die B gelieferte MFO - hilfsweise, von einer Steuerfestsetzung nach § 163 AO abzusehen und verwies zur Begründung auf Nr. 6 zu § 163 AO i.V.m. Nr. 7.1.5 zu § 227 AO der Dienstvorschrift zur Anwendung der Abgabenordnung im Bereich der Zollverwaltung (im Folgenden: AO-DV Zoll).
Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin ... € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid vom 30.11.2009 insoweit erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13). Des Weiteren lehnte der Beklagte mit gleichem Steuerbescheid vom 30.11.2009 den Antrag auf Absehen von der Festsetzung der Energiesteuer aus Billigkeitsgründen ab unter Verweis darauf, dass das Verhalten der Klägerin nicht entschuldbar sei. Für den weiteren Steuerschuldner, die B, sei die Energiesteuer hingegen nach § 163 AO abweichend auf null Euro festgesetzt worden.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Energiesteuer aus Billigkeitsgründen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Ver...