Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Tarifierung von E-Book-Readern
Leitsatz (amtlich)
Sogenannte E-Book-Reader, die als Lesegeräte für elektronische Bücher genutzt werden, und die zusätzlich über eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion verfügen, sind in die Unterposition 8543 7010 einzureihen.
Normenkette
KN Unterpos. 8543 7090; KN Unterpos. 8543 7010; VO (EU) Nr. 763/2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt so genannte E-Book-Reader ein, die sie unter der Bezeichnung "X" vertreibt. Streitgegenständlich sind die Versionen "eReader X-1" und "eReader X-2 3G". Dabei handelt es sich um Lesegeräte für elektronische Bücher. Sie bestehen aus einem monochromen 6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem 4 GB Speicher sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltungen in einem Gehäuse (Abmessungen 190 x 123 x 8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe, Bedienelementen, Lithium-Polymer Akku, 3,5 mm Kopfhörerbuchse, eingebauten Lautsprechern sowie einem USB-Anschluss und einem drahtlosen HSDPA/GSM Modem. Das Surfen im Internet ist wegen des standardmäßig aufgespielten Internet-Browsers möglich. Der Unterschied der beiden Versionen besteht in der integrierten, kostenlosen Mobilfunkverbindung, über die nur die Variante 3G verfügt, ansonsten ist die mobile Datenkommunikation über öffentliche und private Wi-Fi-Netzwerke und Hotspots möglich. Daten können nicht nur drahtlos, sondern auch mittels USB-Kabel von einem Computer auf das X übertragen werden. Schließlich verfügen die Geräte über eine Sprachausgabeoption, ein Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion. Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch eine Erläuterung an und leitet die Nutzer auf Knopfdruck zu entsprechenden Seiten im jeweils verwendeten Wörterbuch. Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert sind die Wörterbücher "New Oxford American Dictionary" und "Oxford dictonary of English". Ob in der deutschen Version das deutsche Universalwörterbuch "Duden" vorinstalliert ist oder nur die Möglichkeit des kostenlosen Downloads besteht, konnte nicht abschließend geklärt werden. Zudem können weitere Wörterbücher heruntergeladen und installiert werden. Die Geräte werden mit einem USB-Kabel und einer Kurzanleitung eingeführt.
Dem Streitfall vorausgegangen war eine Einfuhr am 14.06.2011, für die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der Warennummer 8543 7090 99 0 erhobenen wurden. Im Einspruchsverfahren half das Hauptzollamt A ab und berechnete die Einfuhrabgaben nach der Unterposition 8543 7010.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 26.10.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung in die Unterposition 8543 7010 vor.
Bei der Bearbeitung dieses Antrags kam es zu Korrespondenz zwischen der Bundesfinanzdirektion Nord, dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung sowie dem Bundesministerium der Finanzen. Dabei vertrat das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung die Auffassung, die Ware sei wegen des vorinstallierten Wörterbuchs in die Unterposition 8543 7010 (Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen) einzureihen und wies auf unterschiedliche Tarifierungsauffassungen in den Mitgliedstaaten hin, in den Niederlanden sei die nämliche Ware in die Warennummer 8543 7090 eingereiht worden. Das Bundesministerium der Finanzen entschied daraufhin unter dem 23.01.2012, dass die Einreihung in die Unterposition 8143 7090 erfolgen müsse, da die Hauptfunktion nicht in der Übersetzungs- bzw. Wörterbuchfunktion, sondern auf der Darstellung elektronisch gespeicherter Buchinhalte liege.
Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 30.03.2012 reihte der Beklagte die Ware mit der Handelsbezeichnung "eReader X-1" bzw. "eReader X-2 3G" in die Warennummer 8543 7090 99 ein. Wegen der Warenbeschreibung wird auf die verbindliche Zolltarifauskunft (Sachakte Bl. 28) verwiesen.
Am 30.04.2012 hat die Klägerin Sprungklage erhoben. Sie meint, die Ware müsse in die Unterposition 8543 7010 eingereiht werden. Es handle sich um einen elektrischen Apparat, der über eine Übersetzungsfunktion und eine Wörterbuchfunktion verfüge. Nach dem Positionswortlaut sei es ausreichend, dass das Gerät (auch bzw. unter anderem) über eine Wörterbuchfunktion oder eine Übersetzungsfunktion verfüge, es sei nicht erforderlich, dass eine dieser Funktionen die alleinige Funktion des elektrischen Apparates sei. Andernfalls hätte dies im Wortlaut der Position zum Ausdruck kommen müssen. Aus der Formulierung "mit" ergebe sich, dass das Gerät auch andere Funktionen ausüben können dürfe. Anders wäre es, wenn von "Übersetzungscomputer" oder "elektro...