Tatbestand
Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt ein Steuererstattungsanspruch gemäß § 233 a AO zu verzinsen ist.
Mit Rücksicht auf die Veräußerung von Anteilen an der GmbH & Co. KG paßte der Beklagte mit Bescheid vom 12.1991 die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das IV. Quartal 1991 an und setzte diese auf … DM neu fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 1.1992, der u.a. darauf gestützt wurde, daß der Veräußerungsgewinn nicht im Veranlagungszeitraum 1991, sondern 1990 zu erfassen sei, weil die Anteilsveräußerung nach den vertraglichen Absprachen am 31.12.1990 um 24.00 Uhr stattgefunden habe. Unter dem 1.1992 wurde die insoweit beantragte Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides 1991 gewährt.
Mit Bescheid vom 1.1992 paßte der Beklagte nunmehr die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1990 an und setzte diese für das IV. Quartal 1990 auf … DM fest. Unter Anrechnung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen ergab sich gemäß Abrechnungsbescheid vom 2.1992 eine Zahllast betreffend Einkommensteuer in Höhe von … DM, die bis zum 3.1992 zu zahlen war.
Mit Schriftsatz vom 2.1992 teilte der steuerliche Bevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit, daß der Vorauszahlungsbescheid 1990 in Ordnung sei und der Vorauszahlungsbetrag in Höhe von … DM einschließlich … DM Kirchensteuer gezahlt werde. Zugleich wurde eine zinslose Aussetzung des Vorauszahlungsbetrages 1991 beantragt, da der in Rede stehende Veräußerungsgewinn nunmehr in 1990 erfaßt sei.
Mit geändertem Vorauszahlungsbescheid für 1990 vom 3.1992 erhöhte der Beklagte die Vorauszahlungen um … DM für Einkommensteuer. Diesen Erhöhungsbetrag stellte er gemäß Abrechnungsbescheid vom 3.1992 zum 4.1992 fällig.
Am 3.1992 übersandte der Kläger einen Scheck über den mit Bescheid vom 1.1992 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag in Höhe von … DM.
Gegen den geänderten Vorauszahlungsbescheid vom 3.1992 wurde am 3.1992 Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung begehrt, die am 5.1992 in Höhe von … DM gewährt wurde.
Am 6.1992 wurde die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr eingereicht. Mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom 1.1995 wurde die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt, nach Abzug von Lohn-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer ergab sich ein Betrag von … DM.
Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in Höhe von insgesamt … DM errechnete sich ein Guthaben zugunsten der Kläger von … DM.
Auf den abgerundeten Erstattungsbetrag von … DM setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1.4.1992 bis 28.1.1995 Erstattungszinsen in Höhe von … DM fest.
Der hiergegen gerichtete Einspruch vom …2.1995 stützte sich u.a. darauf, daß die Verzinsung des Erstattungsbetrages nicht auf den Tag der Zahlung abgestellt wurde, sondern auf den 1.4.1992, den Zeitpunkt nach Ablauf der Karenzzeit gemäß § 233 a Abs. 2 AO.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7.1995, am selben Tage zur Post gegeben, wurde der Einspruch unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß eine Verzinsung vor Ablauf der Karenzfrist gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Mit der am 8.1995 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung weiter.
Die Kläger sind der Ansicht, im Streitfall handele es sich um einen sog. Mindersollfall, bei dem das Prinzip der Ist-Verzinsung zum Tragen komme. Der Zinslauf beginne (frühestens) mit dem Tag der Zahlung, mithin dem bzw. 3.1992.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid über Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1990 vom 1.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.1995 mit der Maßgabe zu ändern, daß Erstattungszinsen ab dem 3.1992 festgesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Ergänzend wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 1.1996 Bezug genommen.
Die die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten Band VII und Band 1990 zur Steuernummer haben vorgelegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß §§ 90 Abs. 2, 79 a Abs. 3 und 4 FGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin.
Der zulässigen Klage bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Der angegriffene Zinsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht
in ihren Rechten, insbesondere ist bei der Festsetzung der Erstattungszinsen zutreffend der Beginn des Zinslaufs mit dem 1.4.1992 zugrundegelegt worden.
Gemäß § 233 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß § 233 a Abs. 1 AO sind Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, die sich aus der Festsetzung der Einkommensteuer ergeben, zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt nach Abs. 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, spätestens 4 Jahre nach ...