Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Klagebegehrens
Leitsatz (amtlich)
Zu den Erfordernissen einer zulässigen Klage gehört die Konkretisierung des Klagebegehrens. Hierzu genügt nicht die Bezeichnung des vom Finanzamt erlassenen Verwaltungsaktes (hier zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer) und die zusätzliche Angabe, dass er angefochten werde; vielmehr muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts auch erkennbar sein, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bei fehlenden Aufzeichnungen dient die Schätzung dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Vorsteuerabzug ist nur bei formellem Nachweis durch eine Rechnung möglich und kann nur in Ausnahmefällen geschätzt werden.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 22; AO § 162 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und ihr im Dezember 2001 verstorbener Ehemann, dessen Rechtsnachfolge die Klägerin angetreten hat, gaben für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 10.3.1998 die Einkommensteuer 1996 auf 10.376 DM fest. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig. Dabei berücksichtigte der Beklagte Einkünfte des verstorbenen Ehemanns der Klägerin aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 3.990 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 31.800 DM, Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.000 DM und sonstige Einkünfte des verstorbenen Ehemanns in Höhe von 6.309 DM.
Die Eheleute legten am 14.4.1998 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, dass sich schon aus den für das Vorjahr vorgelegten Unterlagen und den bisherigen Angaben für 1996 ergebe, dass sie mehr als 44.000 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr erzielt hätten.
Mit Bescheiden vom 20.7.1998 setzte der Beklagte den Klägern eine Frist gemäß § 364b Abs. 1 AO zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlten, und zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden durch Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1996 mit Belegen bis zum 14.9.1998. Die Kläger reichten keine Einkommensteuererklärung 1996 ein.
Mit Bescheid vom 24.8.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf 6.096 DM geändert fest. Die Änderung erfolgte gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig. Abweichend vom geänderten Bescheid berücksichtigte der Beklagte nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin nur noch in Höhe von 18.000 DM. Die bisher berücksichtigten Vermietungseinkünfte der Klägerin aus Beteiligungen (Grundstücksgemeinschaft G und Miteigner) in Höhe von 15.000 DM legte der Beklagte nicht mehr der Besteuerung zugrunde.
Mit Schreiben vom 16.9.1998, eingegangen am 17.9.1998, legten die Eheleute Einspruch gegen den Bescheid vom 24.8.1998 ein. Mit Entscheidung vom 23.9.1998 wies der Beklagte den Einspruch vom 14.4.1998 gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 10.3.1998 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 23.10.1998, eingegangen am 26.10.1998, haben die Eheleute Klage erhoben wegen Einkommensteuer 1996.
Mit Entscheidung vom 27.11.1998 verwarf der Beklagte den Einspruch der Eheleute vom 17.9.1998 gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 24.8.1998 als unzulässig.
Mit Bescheid vom 15.12.1999 änderte der Beklagte die Festsetzung der Einkommensteuer 1996 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erneut. Der Bescheid erging weiterhin nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Diesem Bescheid wurden abweichend vom geänderten Bescheid Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 19.171 DM zugrundegelegt. Das Finanzamt Hamburg-... hatte mit Bescheid vom 16.4.1999 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin aus der Grundstücksgemeinschaft G und Miteigner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.171,35 DM zugerechnet. Die Kläger machten den Änderungsbescheid vom 15.12.1999 über Einkommensteuer 1996 mit Schriftsatz vom 23.12.1999, eingegangen am 27.12.1999, zum Gegenstand des Verfahrens.
Am 10.3.1998 setzte der Beklagte für den verstorbenen Kläger die Umsatzsteuer 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO auf 1.343 DM fest. Er schätzte die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO, da der Kläger keine Steuererklärung abgegeben hatte. Dabei berücksichtigte er Lieferungen und sonstige Leistungen (15%) in Höhe von 6.957 DM und Entnahmen von sonstigen Leistungen (15%) in Höhe von 2.000 DM. Vorsteuern brachte er nicht zum Abzug. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.4.1998 Einspruch ein.
Mit Bescheid vom 20.7.1998 setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist gemäß § 364b Abs. 1 AO zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert füh...