Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Klage nur bei Konkretisierung des Klagebegehrens
Leitsatz (amtlich)
Zu den Erfordernissen einer zulässigen Klage gehört die Konkretisierung des Klagebegehrens. Hierzu genügt nicht die Bezeichnung des vom Finanzamt erlassenen Verwaltungsaktes (hier zur Vermögensteuer) und die zusätzliche Angabe, dass er angefochten werde; vielmehr muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts auch erkennbar sein, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und ihr im Dezember 2001 verstorbener Ehemann gaben für die streitigen Hauptveranlagungszeitpunkte keine Vermögensteuererklärung ab. Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid auf den 1.1.1993 über Vermögensteuer (Hauptveranlagung) vom 13.3.1996 die Vermögensteuer 1993 und 1994 jeweils auf 2.455 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.
Mit Bescheid vom 14.1.1997 setzte der Beklagte die Vermögensteuer 1993 und 1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert auf jeweils 2.550 DM fest; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In der Anlage zu diesem Änderungsbescheid führte der Beklagte aus, dass das Darlehen der Steuerpflichtigen gegenüber ihrem Sohn A ohne Vorliegen vertraglicher Unterlagen nicht Berücksichtigung finden könne und Anteile der Steuerpflichtigen an den vermögenspflichtigen Wirtschaftsgütern, Abzügen und sonstigen Beträgen der Gemeinschaft G und Miteigner nicht berücksichtigt werden könnten, da eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens der Gemeinschaft auf den 1.1.1993 nicht abgegeben worden sei.
Mit Änderungsbescheid vom 25.2.1997 setzte der Beklagte die Vermögensteuer 1993 und 1994 auf jeweils 3.025 DM gem. § 164 Abs. 2 AO unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert fest. In der Anlage zu diesem Bescheid verwies der Beklagte auf die Auskunft des Finanzamts für Verkehrssteuern und Grundbesitz, wonach der Einheitswertanteil an dem Grundstück X-Straße seit dem 1.1.1992 105.070 DM (anstatt bisher 37.535 DM) betrage. Ebenfalls unter dem 25.2.1997 erließ der Beklagte den Bescheid auf den 1.1.1995 über Vermögensteuer (Hauptveranlagung) gem. § 164 Abs. 1 AO und setzte die Vermögensteuer 1995 und 1996 auf jeweils 7.310 DM fest. Die Besteuerungsgrundlagen schätzte der Beklagte mangels Abgabe von Steuererklärungen.
Am 14.3.1997 legten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1993 und 1995 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 4.7.1997 hob der Beklagte den Vorbehalt für die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1993 und 1.1.1995, jeweils vom 25.2.1997, auf.
In der Einspruchsentscheidung vom 24.6.1997 über die gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1995 eingelegten Einsprüche führte der Beklagte aus, dass hinsichtlich der Vermögensteuer auf den 1.1.1993 und 1.1.1995 das Rechtsbehelfsverfahren bis zur Entscheidung der Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Vermögensteuer vor dem 1.1.1997 zum Ruhen gebracht werde.
Mit Schreiben vom 4.3.1998, eingegangen am 5.3.1998, haben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1993 und 1.1.1995, jeweils vom 25.2.1997, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 9.7.1998 hat der Beklagte eine Frist gem. § 364b Abs. 1 AO gesetzt. Mit Entscheidung vom 22.9.1998 hat er den Einspruch gegen die streitigen Vermögensteuerbescheide als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 15.12.1999 hat der Beklagte den Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1995 geändert und die Vermögensteuer 1995 und 1996 auf jeweils 6.960 DM festgesetzt. Die Änderung erfolgte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. In der Anlage zu diesem Bescheid verweist der Beklagte auf die Mitteilung über die gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO auf den 1.1.1995 vom 7.4.1999 den Anteil der Klägerin an der Grundstücksgemeinschaft G und Miteigentümer betreffend. Mit Schreiben vom 23.12.1999, eingegangen am 27.12.1999, haben die Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 15.12.1999 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Die Klägerin trägt zur Sache vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Beklagte habe die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, ohne dass die gesonderten Feststellungen des Finanzamts Hamburg-... vorgelegen hätten. Es hätte zunächst das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft G und Miteigner geschätzt und das Ergebnis anteilig für die Klägerin berücksichtigt werden müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß die Einspruchsentscheidung vom 22.9.1998 aufzuheben und die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1993 vom 25.2.1997 und auf den 1.1.1995 vom 15.12.1999 zu ändern.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Gem. § 155 Abs. 2 AO könne ein Steuerbescheid erteilt werden, auch wenn ein Grundl...