Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, insbesondere Reinigungskosten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielt als … bei der Firma … und die Klägerin als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom … 1990 bis zum … 1990 befand die Klägerin sich in Mutterschaftsurlaub. Am … 1990 wurde die Tochter der Kläger geboren.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.7.1987 kauften die Kläger das mit einem 1954 errichteten Dreifamilienhaus bebaute Grundstuck … in …. Die Erdgeschoßwohnung bezogen die Kläger selbst, die Wohnung im Obergeschoß vermieteten sie an die Mutter des Klägers, die dritte Wohnung im Dachgeschoß blieb an die bisherige langjährige Mieterin weitervermietet. Die Gesamtwohnfläche des Hauses gaben die Kläger – einschließlich des im Keller belegenen Arbeitszimmers – mit 216 qm an. Ausweislich der Einheitswerterklärung der Voreigentümerin sowie der beigezogenen Bauzeichnungen von 1951 beträgt die Wohnfläche des Erd-, Ober- und Dachgeschosses insgesamt 192 qm (97 der Rohbaumaße). Die Nutzfläche des Kellergeschosses beträgt 66 qm (97 % der Rohbaumaße). Daraus ergibt sich eine Gesamtnutzfläche von 258 qm.
Der als Arbeitszimmer genutzte Raum befindet sich im Kellergeschoß. In der ursprünglichen Bauzeichnung ist dieser Raum als Waschküche ausgewiesen. Der Raum ist vom Kellerflur durch eine Tür erreichbar und verfügt über einen Ausgang, der auf eine Außenkellertreppe führt. Ausweislich der Bauzeichnungen beträgt die lichte Höhe dieses Raums etwa 2,20 m. Neben der Außentür befindet sich ein Fenster, das nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit einem normalen Wohnraumfenster mit einer Größe von 1 qm ausgestattet ist.
Wie der Kläger weiter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sei in das Haus bereits von der Rechtsvorgängerin eine Heizung eingebaut worden, über die auch das Arbeitszimmer im Kellergeschoß beheizt werde. Die Herrichtung zum Arbeitszimmer sei bereits vom letzten Mieter, einem Unternehmen, vorgenommen worden. Dazu sei in dem Arbeitszimmer Teppichboden verlegt worden. Die Wände und Decke seien mit Holz verkleidet worden. Der Fußboden sei zwar zur Mitte des Raumes seinem Charakter als ursprüngliche Waschküche entsprechend ein wenig abschüssig verlaufen, auch habe sich unter den Teppichboden in der Mitte des Raumes ein Loch befunden (in der Bauzeichnung ist insoweit ein Abfluß eingezeichnet), insgesamt habe der Raum jedoch den Charakter eines Wohnraums besessen. Die jetzige Waschküche befinde sich dort, wo in der Bauzeichnung ein Abstellraum eingezeichnet sei. Die Fläche des Arbeitszimmers gaben die Kläger mit 16 qm an. Nach der Bauzeichnung ergeben sich Rohbaumaße von 3,80 m × 4,3 m (16,34 qm) abzüglich eines Teils des als Wandvorsprung in den Raum hineinragenden Kellerflurs von nach der Bauzeichnung 1 qm.
Nach einer von den Klägern (zur Einkommensteuererklärung 1988) vorgelegten Zeichnung ist der Raum mit einem größeren Schiebeschrank, verschiedenen Schränken und Regalen, einem Schreibtisch mit Telefon sowie einem PC-Tisch eingerichtet. Nach den weiteren (zur Einkommensteuererklärung 1988 gemachten) Angaben der Kläger wird der Raum als Arbeitszimmer von beiden Klägern abwechselnd nach der Arbeitszeit und auch am Wochenende genutzt. Vom Kläger werde das Büro auch während der Arbeitszeit im Rahmen seiner Tätigkeit als … genutzt.
Für das Streitjahr setzten die Kläger … DM als auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Grundstückskosten an. Dies entspricht einem Anteil von 7,41 % an den gesamten von den Klägern ermittelten allgemeinen Grundstückskosten in Höhe von … DM. In diesem Gesamtbetrag sind auch Aufwendungen für die Gartenpflege in Höhe von … DM enthalten. Den Anteil von 7,41 % ermittelten die Kläger, indem sie die angegebene Fläche des Arbeitszimmers von 16 qm ins Verhältnis zur Wohnfläche ihrer Wohnung im Erdgeschoß zuzüglich der Fläche des Arbeitszimmers, insgesamt 83 qm, setzten.
Außerdem machten die Kläger geltend, daß sie für eine Reinigungsfrau insgesamt Kosten in Höhe von … DM auf gewandt hätten, die sich in direkte Lohnkosten in Höhe von … DM und Lohnsteuerpauschale von … DM zusammensetzten. Als Reinigungsfrau sei die Mutter des Klägers beschäftigt worden, an die die Wohnung im Obergeschoß des Hauses vermietet worden ist. Mit der Mutter des Klägers sei vereinbart worden, daß zweimal in der Woche das Büro gründlich aufgeräumt, gestaubt, geputzt und unter Einschluß des Fensters und der Computer und Telefone gereinigt werde. Auf die Reinigung des Büros entfielen etwa 2/3 der gesamten Arbeitszeit. Der sich daraus ergebende anteilige Betrag in Höhe von … DM sei unmittelbar als Werbungskosten dem Arbeitszimmer zuzurechnen. Darüber hinaus sei Gegenstand der Vereinbarung auch die Reinigung der beiden Zugänge von innen und außen, also der Grundstückseinfahrt, des Gehwegs, der Kellertreppe im Treppenhaus sowie der Außentr...