Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Legt man den Pfändungsschutzantrags des Antragstellers als Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der oben bezeichneten Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, ist festzustellen, dass dieser Antrag gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO unstatthaft ist, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (bislang) nicht mit Einspruch vom Antragsteller angefochten wurde.
2. Dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung fehlt zur Gewährleistung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf dem Girokonto das Rechtsschutzbedürfnis, da vom Antragsteller keine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt wurde.
3. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 5; AO § 122 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, §§ 319, 258
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Februar 2013.
Der Antragsteller ist Beamter bei der Wehrbereichsverwaltung in Y. Er geht von Z aus seiner Beschäftigung nach und ist mit Hauptwohnsitz in Y sowie mit Nebenwohnsitz in Z gemeldet.
Am 14. Februar 2013 legte er Einspruch gegen die an die S-Bank Y und an seinen Dienstherrn gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 30. August 2012 und vom 18. Januar 2013 ein und trug vor, dass er die an seinen Dienstherrn gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erhalten habe. Die Steuerfahndung habe den Briefkastenschlüssel seiner Wohnung in Y beschlagnahmt. Sein Dienstherr habe ihn telefonisch über die Lohnpfändung informiert.
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens pfändete der Antragsgegner am 15. Februar 2013 darüber hinaus die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers gegen die S-Bank Z eG (Drittschuldnerin) wegen zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerrückstände in Höhe von 18.566,77 EUR, die sich aufgrund geänderter Steuerfestsetzungen nach einer Steuerfahndungsprüfung (Prüfungsbericht vom 31. Oktober 2011) ergeben hatten, zuzüglich Vollstreckungskosten und Auslagen in Höhe von 178,56 EUR (Gesamtbetrag 18.745,33 EUR). Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller am 27. Februar 2013 die für ihn bestimmte Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die der Drittschuldnerin am 20. Februar 2013 zugestellt worden ist. Die Verfügung trägt den Erledigungsvermerk zur Postaufgabe mit Namenszeichen und Datum vom 27. Februar 2013. Am 4. März 2013 schränkte der Antragsgegner gegenüber der Drittschuldnerin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf 17.540,55 EUR ein und ermächtigte die Drittschuldnerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits fällige Beträge in voller Höhe bzw. die jeweils fällig werdenden Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Antragsteller oder im Auftrag bzw. auf Veranlassung des Antragstellers an Dritte zu zahlen. Mit Schreiben vom 12. März 2013 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Abdruck des Schreibens an die Drittschuldnerin hinsichtlich der Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Kenntnis.
Unter Angabe seiner Wohnanschriften in Y (Hauptwohnung) und Z (Nebenwohnung) begehrt der Antragsteller bei Gericht wegen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Februar 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung der Kontosperre auf seinem Girokonto bei der Drittschuldnerin, um seinen Verbindlichkeiten nachkommen zu können und seine Existenzgrundlage zu sichern. Der Antragsgegner habe bei seinem Dienstherrn einen Teil seiner Bezüge gepfändet. Der Rest der nicht gepfändeten Beträge werde auf sein von der Drittschuldnerin geführtes Girokonto überwiesen. Von diesem Konto könne er nichts mehr abheben, weil der Antragsgegner eine Kontosperre verhängt habe. Einen Bescheid habe er nicht. Das Aktenzeichen kenne er nicht. Von seinem Dienstherrn habe er den Namen des Vollstreckungssachbearbeiters erfahren. Aufgrund der Pfändungsmaßnahme sei er zahlungsunfähig, er könne seine Miete, Versicherungsbeiträge, Benzinkosten für Fahrten zur Arbeit, Lebensmittel sowie anstehende Kosten für die Inspektion und Wartung seines Atmungsgeräts etc. nicht bezahlen. Es werde ihm vom Antragsgegner nicht einmal das Existenzminimum belassen. Die Kontosperre sei daher aufzuheben. Er bitte, seine Post an seine Z Anschrift zu senden, da er durch eine Maßnahme der Steuerfahndung Y an der Entgegennahme seiner Post in Y gehindert werde.
Nach Aktenlage hat der Antragsteller beim Antragsgegner keinen Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegt.
Der Antragsteller beant...