Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung einer nur teilweise durchgeführten Gehaltsvereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine tatsächlich nicht vollständig durchgeführte Gehaltsvereinbarung zwischen einer GmbH und ihrer Gesellschafter-Geschäftsführern (hier: teils pünktliche, teils verspätete, teilweise bislang nicht geleistete Gehaltszahlungen) ist nach dem Maßstab des Fremdvergleichs jedenfalls insoweit als ernstlich gewollt und damit steuerlich anzuerkennen, als die angemessenen Gehälter tatsächlich (fristgerecht) ausbezahlt wurden.
2. Der Umstand, dass die teilweise fehlende tatsächliche Durchführung einer Gehaltvereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine ernstliche Vereinbarung spricht, kann dadurch wiederlegt werden, dass auch fremde Dritte unter sonst gleichen Umständen nicht anders verfahren wären, etwa wenn auch ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer infolge von Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH mit einem Hinausschieben der Gehaltszahlungen, verbunden mit einer Gehaltsstundung, einverstanden gewesen wäre.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Gründe
I.
Streitig ist die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen fehlender tatsächlicher Durchführung einer Gehaltsvereinbarung.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung von Industrieanlagen aller Art, Übernahme von Industrievertretungen, Verkauf von Maschinen und Industrieanlagen auf eigene und für fremde Rechnung, Erwerb, Erschließung, Parzellierung und Veräußerung von Grundstücken aller Art, schließlich die Tätigkeit als Immobilienmakler und Bauträger.
An der Klägerin waren in den Streitjahren die Herren A und B zu jeweils 40 v.H. sowie Herr C. mit einem Geschäftsanteil von 20 v.H. beteiligt. Die Herren A und B sind zugleich zu Geschäftsführer bestellt.
Nach den Anstellungsverträgen vom 12. Januar 1973 erhalten sie ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 DM, das ab 1. Januar 1983 auf 5.000 DM erhöht worden ist. Daneben steht ihnen ein 13. Monatsgehalt „als Urlaubs- und Weihnachtsgeld” zu.
Tatsächlich erfolgten die Gehaltszahlungen wegen der schlechten Liquiditätslage der Klägerin ab 1983 nur unregelmäßig (s. dazu auch die ab 1986 vorliegenden Bilanzen). Die Klägerin bildete für die rückständigen Gehälter zu den einzelnen Bilanzstichtagen Rückstellungen.
Bereits vor den Streitjahren, nämlich bei der Veranlagung der Jahre 1989 und 1990, entstand zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Finanzamt -FA-) Streit über die steuerliche Anerkennung der Gehaltsvereinbarung. Das FA behandelte die Anstellungsverträge schließlich als tatsächlich durchgeführt, weil die Klägerin zugesagt hatte, die gebildeten Rückstellungen „stetig und in nicht unerheblichem Umfang” abzubauen.
In der Folgezeit zahlte die Klägerin im Jahr 1991 rückständige Gehälter aus den Jahren 1986 und 1987. In den Streitjahren 1992 und 1993 wurden weitere Gehaltsrückstände aus dem Jahr 1988 abgebaut. Daneben erhielten die Geschäftsführer in den Jahren 1992 und 1993 ihr volles Gehalt. Im Jahr 1992 erfolgten die Zahlungen allerdings erst ab dem Monat Juli, während im Jahr 1993 die Gehälter von Anfang an fristgerecht ausbezahlt wurden. Im Jahr 1994 leistete die Klägerin die geschuldeten Gehaltszahlungen nur bis einschließlich dem Monat Juni. Danach wurden zwar keine Gehaltszahlungen mehr vorgenommen, aber Rückstellungen in entsprechender Höhe gebildet.
Die Mittel für die in den Streitjahren gezahlten Gehälter stammten aus Darlehen von Schwestergesellschaften der Klägerin, an denen die Herren A u. B jeweils zu 40 v.H. beteiligt waren. Die Liquiditätslage der Klägerin selbst war unverändert schlecht geblieben.
Auch in den Streitjahren erkannte das FA – wie schon in den Vorjahren – die Gehaltsvereinbarungen zunächst an. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-).
Bei einer abschließenden Prüfung der Veranlagung für die Streitjahre gelangte das FA im Jahr 1997 zu der Auffassung, den Anstellungsverträgen sei wegen der unter Fremden nicht üblichen, verspäteten bzw. unterbliebenen Gehaltszahlungen die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Dementsprechend behandelte es die Geschäftsführergehälter der Streitjahre in den gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Steuerbescheiden als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie – soweit bei der Klägerin abgeflossen – als andere Ausschüttungen i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klägerin keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, im Falle der – nach seiner Auffassung hier gegebenen – beherrschenden Gesellschafterstellung müsse eine Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden, um ihre Ernsthaftigkeit erkennen zu lassen. Die tatsächlich fehlende oder nur unregelmäßige Gehaltszahlung einer Kapitalgese...