Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung des Fahrzeugs als Pkw oder Lkw (§ 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger (Kl) ließ am 31.10.1991 das Fahrzeug Typ Toyota J6 mit dem amtlichen Kennzeichen … zum öffentlichen Verkehr zu. Im Datenträgeraustausch wurden von der Zulassungsstelle (ZulSt) F. die technischen Daten dem Beklagten, dem Finanzamt (FA) wie folgt überspielt:
Fahrzeugart LKW, zulässiges Gesamtgewicht 2800 kg, 2 Achsen, Erstzulassung 09.01.1985. Das FA setzte daraufhin die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) auf jährlich 314 DM (Besteuerung gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht) fest.
Im Juli 1995 erhielt das FA davon Kenntnis, daß es sich bei dem Fahrzeug ursprünglich um einen Pkw (Geländewagen) gehandelt hatte, der aufgrund diverser Umbauten verkehrsrechtlich als Lkw von der ZulSt anerkannt worden war. Nach Besichtigung des Fahrzeugs am 24. Juli 1995 (Bl. 6/FA-Akte) (Rücksitzbank war nicht komplett entfernt, Halterungen für die hinteren Sicherheitsgurte waren nicht verschweißt, keine Trennwand eingebaut, Rundumverglasung wie bisher), kam das FA zu der Auffassung, daß es sich steuerrechtlich um einen nach dem Hubraum (§ 8 Nr. 1 KraftStG) zu besteuernden Pkw handele. Unter Zugrundelegung der technischen Daten (Hubraum 3.953 ccm, Antriebsart Diesel, nicht Schadstoff arm) erhöhte es nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit Bescheid vom 20. Juli 1995 (Bl. 4/FA-Akte) die Steuer rückwirkend ab 31.10.1991 auf 1.408 DM jährlich.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1995 berücksichtigte das FA die Erhöhung des Dieselsteuersatzes ab dem 1. Januar 1994 und setzte ab dem 31. Oktober 1993 die Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu fest. Die Jahressteuer erhöhte sich dabei von 1.408 DM auf 1.708 DM. Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 erhob der Kl gegen diese Bescheide Einspruch (Bl. 7/FA-Akte). Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 29. August 1995 wies das FA den Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 21. Juli 1995 als unbegründet ab (s. Bl. 16 ff/FA-Akte).
Wegen während des Einspruchsverfahrens erfolgter Umbauten am Fahrzeug (Entfernung der hinteren Fenster und deren Verschweißen mit Blechen) setzte das FA nach nochmaliger Besichtigung des Fahrzeugs mit Bescheid vom 16. August 1995 die Steuer ab dem 28. Juli 1995 auf jährlich 314 DM herab, da es das Fahrzeug nunmehr als Lkw einstuft.
Mit der Klage trägt der Kl vor, daß das Fahrzeug bisher vom FA als Lkw bereits anerkannt worden sei und auch nur als Transport- oder Zugfahrzeug verwendet werde. Wenn jetzt vom FA auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt werde, so könne ihm das rückwirkend nicht zum Nachteil gereichen, da es das FA versäumt habe, ihn darüber frühzeitig zu informieren. Er hätte dann bereits 1989 die Rückfenster durch Bleche ersetzt.
Der Kl beantragt sinngemäß (s. Schreiben vom 16. Oktober 1996, Bl. 8 FG-Akte), die KraftSt-Änderungsbescheide vom 20. Juli 1995 und vom 21. Juli 1995 in Gestalt der EE vom 29. August 1995 aufzuheben.
Das FA beantragt Klageabweisung. Bis zum Verschweißen der hinteren Seitenfenster habe es sich um einen Pkw gehandelt.
Auf den Hinweis des Gerichts vom 9. Januar 1995 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig, auch soweit sie den angefochtenen Steuerbescheid vom 20. Juli 1995 betrifft. Aus dem Inhalt der EE vom 29. August 1995 ergibt sich nämlich, daß abweichend vom Rubrum der EE das FA auch über den Steuerbescheid vom 20. Juli 1995 abschlägig entschieden hat, da es über den Zeitraum vom 31.10.1991 bis zum 27. Juli 1995 entschied (s. Bl. 6 der EE, Bl. 21, FA-Akte).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht ni...