Personen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium im Ausland abgeschlossen haben, können ihre Qualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt nur verwerten, wenn sie diese in Deutschland anerkennen lassen. Grundlage für die Anerkennung der bundesrechtlichen Berufe ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG). Für landesrechtlich geregelte Berufe gelten entsprechende Anerkennungsgesetze der Länder.
5.1 Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe
Bei der Anerkennung ist grundsätzlich zwischen den sog. reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen zu unterscheiden. Bei reglementierten Berufen sind der Zugang und die Ausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden, d. h. eine Anerkennung muss vorliegen, damit der Beruf in Deutschland ausgeübt werden darf (z. B. bei Ärzteberufen). Die Mehrheit der Berufe in Deutschland ist jedoch nicht reglementiert, d. h. hier ist eine Anerkennung nicht notwendig, um in dem jeweiligen Beruf zu arbeiten. Die Anerkennung kann in diesen Fällen jedoch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen, zu einer qualifikationsadäquaten Beschäftigung bzw. zu einem beruflichen Aufstieg führen und damit auch die Einkommensperspektiven verbessern.
Voraussetzung für die Anerkennung ist eine im Ausland abgeschlossene formale Qualifikation. Liegt diese vor, können die Betroffenen unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus einen Antrag auf Anerkennung stellen.
5.2 Im Ausland erworbene Berufserfahrung
Sofern Kenntnisse und Fertigkeiten ausschließlich über eine Berufserfahrung im Ausland erworben wurden, können diese nicht durch ein Anerkennungsverfahren bestätigt werden. Für diesen Fall besteht ggf. die Möglichkeit, die Abschlussprüfung in dem jeweiligen Beruf durch eine externe Prüfung abzulegen.
Ein Anerkennungsverfahren ist für schulische, akademische und berufliche Abschlüsse möglich. Am Beginn des Verfahrens steht die Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf. Dies erfolgt im Normalfall auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente. Können diese nicht vorgelegt werden, gibt es für bestimmte Berufe die Möglichkeit, die Kenntnisse und Fertigkeiten praktisch, z. B. in Form von Arbeitsproben, nachzuweisen.
Besteht keine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss, erfolgt eine Ablehnung des Anerkennungsantrags.
Gleichwertigkeitsbescheid
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu einer entsprechenden inländischen Qualifikation, ergeht ein sog. Gleichwertigkeitsbescheid. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der ausländischen und inländischen Qualifikation sind entsprechende Anpassungslehrgänge sowie entsprechende Eignungs- und Kenntnisprüfungen zu absolvieren. Anerkennungsverfahren sind regelmäßig mit Kosten verbunden. Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren bzw. die Kosten der Maßnahmen sind in der Regel von den Antragstellern zu tragen, sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter übernommen werden.
Zuständig für das Verfahren zur Anerkennung sind je nach Berufszweig unterschiedliche Stellen bei den Kammern und den Ländern.