Dieses Programm soll Eigentümer von selbstgenutzten Wohnungen dazu motivieren, ihre Wohnungen energetisch zu sanieren, Barrieren zu reduzieren oder Maßnahmen zum Einbruchschutz durchzuführen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
3.1 Für wen sind die Förderungen gedacht?
Selbstnutzer
Das Programm ist für private Eigentümer von Häusern und Wohnungen gedacht, die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
3.2 Was wird gefördert?
Energetische Sanierung
Gefördert werden Maßnahmen, die zu einer energetischen Sanierung oder zum Abbau von Barrieren führen. Die energetischen Maßnahmen müssen nach ihrer Beendigung zu einer CO2-Einsparung von mindestens 20 % führen. Wer energetische Maßnahmen durchführen will, der muss seine Wohnung von einem Sachverständigen bewerten lassen. Sachverständige im Sinne des Programmes sind
- die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V.
- Sachverständige, die zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV berechtigt sind.
Barrierereduzierung
Gefördert werden auch Maßnahmen, die eine Reduzierung von bestehenden Barrieren an und in der selbstgenutzten Wohnung zum Ziel haben. Solche Maßnahmen können insbesondere sein:
- Verbesserungen an der Außenanlage
- Änderungen an der Treppenanlage
- Herstellen von Rampen
- Zuwegung zu Stellplätzen
- Veränderungen von Raumzuschnitten
- Verbreiterung von Türen
- Verbesserung der Sanitäranlagen.
Bei der Planung von barrierereduzierenden Maßnahmen ist die ARGE für zeitgemäßes Bauen e. V. zu beteiligen. Die IB.SH verlangt bei der Antragstellung eine entsprechende Stellungnahme der ARGE.
Einbruchschutz
Neben den vorgenannten Maßnahmen werden über dieses Programm auch Maßnahmen zum Einbruchschutz gefördert. Welche Maßnahmen gefördert werden, ergibt sich aus dem KfW-Programm (455) (www.kfw.de). Grundsätzlich wird für die geplante Sicherheitstechnik ein Zertifikat verlangt. Ist dieses nicht vorhanden, muss der Antragsteller nachweisen, dass die Sicherheitstechnik den geforderten technischen Mindestanforderungen entspricht. Bei Antragstellung ist ein entsprechender Kostenvoranschlag vorzulegen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienwohnungen und Zweitwohnungen.
Anbieter von Beratungsgesprächen
Beratungsgespräche werden von der IB.SH, aber auch durch die Ortsvereine von Haus & Grund vorgenommen.
3.3 Konditionen
Zuschuss 2.000 EUR
Gefördert wird, wenn die Investition mindestens 12.000 EUR beträgt. Der Zuschuss beträgt 2.000 EUR und ist nicht von den anfallenden Kosten abhängig. Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme.
Zuschuss 1.600 EUR
Für Maßnahmen zum Einbruchschutz wird ein Zuschuss von 20 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 1.600 EUR je Maßnahme gewährt. Liegen die förderfähigen Kosten allerdings unter 2.000 EUR, so erfolgt keine Förderung. Kosten für Selbsthilfeleistungen werden nicht gefördert.
3.4 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Die geförderte Immobilie muss in einer der folgenden Städte/Gemeinden belegen sein:
Ahrensburg |
Eutin |
Husum |
Neustadt i. H. |
Schleswig |
Ammersbek |
Flensburg |
Itzehoe |
Niebüll |
Schenefeld |
Bad Oldeslohe |
Geesthacht |
Kaltenkirchen |
Norderstedt |
Sylt |
Bad Schwartau |
Glinde |
Kappeln |
Oldenburg |
Tönning |
Bad Segeberg |
Großhansdorf |
Kiel |
Pinneberg |
Tornesch |
Bargteheide |
Halstenbek |
Lübeck |
Plön |
Wahlstedt |
Barsbüttel |
Heide |
Meldorf |
Quickborn |
Wedel |
Brunsbüttel |
Heikendorf |
Mölln |
Ratzeburg |
Wentorf (Kreis Hzgt. Lauenburg |
Eckernförde |
Helgoland |
Nebel |
Reinbek |
Wyk auf Föhr |
Elmshorn |
Henstedt-Ulzburg |
Neumünster |
Rendsburg |
|
3.5 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der IB.SH. Der Antrag ist zum Download auf der Webseite der IB.SH eingestellt.
Anschrift:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Ein Rechtsanspruch auf die Förderungen besteht nicht.
Wird ein Antrag genehmigt, so erfolgt ein Bewilligungsbescheid. Die gewährten Zuschüsse sind innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Bewilligungsbescheids abzurufen.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt regelmäßig nach der Fertigstellung der Maßnahme. Hierzu ist der IB.SH ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen. Alles Weitere regelt der Bewilligungsbescheid.
3.6 Zeitliche Befristung
Dieses Programm ist zunächst bis zum 31.12.2018 befristet.
3.7 Ähnliche Programme
KfW-Bank: Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)
KfW-Bank: Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung (431)
KfW-Bank: Energieeffizient Sanieren – Investitionskostenzuschuss (430)