Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Freistellung des Gewinnanteils aus atypisch stiller Beteiligung an der X S.a.r.l. |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, ist als atypisch stiller Gesellschafter an der in Luxemburg ansässigen X S.a.r.l. beteiligt. Zwar erzielte die X S.a.r.l. im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte aus Zinsen und ähnlichen Erträgen. Dennoch ist der aus der atypisch stillen Beteiligung resultierende Gewinnanteil der Steuerpflichtigen von der inländischen Besteuerung freizustellen.
Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 DBA Luxemburg, wodurch Luxemburg das ausschließliche Recht zur Besteuerung des Gewinnanteils aus der Beteiligung zugewiesen werden. Folglich ist der Betrag in Deutschland nach der Freistellungsmethode als steuerfrei zu behandeln.
Dem steht nicht entgegen, dass § 20 Abs. 2 AStG a. F. statt der Anwendung der Freistellungs- die der Anrechnungsmethode anordnet. Zum einen ist diese innerstaatliche Regelung nicht vorrangig vor den DBA-Regelungen anzuwenden. Ein zum einen gewollter und zum anderen möglicher Treaty Override ist nicht gegeben.
Aber selbst wenn man eine vorrangige Anwendung bejahen wollte, ist zum anderen § 20 Abs. 2 AStG a. F. nur eingeschränkt anzuwenden, da andernfalls eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gegeben wäre. So hat der EuGH bereits mit der Cadbury-Schweppes-Entscheidung deutlich gemacht, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat die von ausländischen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne der inländischen Besteuerung unterwirft (EuGH, Urteil v. 12.9.2006, C-196/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 365). Diese rechtliche Wertung ist auf § 20 Abs. 2 AStG a. F. zu übertragen, der letztlich sicherstellen möchte, dass eine Betriebsstätte unter den genannten Voraussetzungen gleich einer Tochtergesellschaft behandelt wird.
Dass auch die Finanzverwaltung dieser Rechtsauffassung folgt, hat sie bereits für die Jahre vor 2008 deutlich gemacht, wenngleich die gesetzliche Regelung nicht geändert wurde (BMF, Schreiben v. 8.1.2007, BStBl 2007 I S. 99). Ein Verstoß gegen EU-Recht ist für Jahre ab 2008 trotz der Neuregelung in § 8 Abs. 2 AStG weiterhin gegeben, da § 20 Abs. 2 AStG a. F. nicht angepasst wurde.
Der Verstoß gegen EU-Recht kann nur dadurch beseitigt werden, dass entgegen dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG a. F. auf die Anwendung der Anrechnungsmethode verzichtet und weiterhin die Freistellungsmethode herangezogen wird.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinnanteil aus der atypisch stillen Beteiligung an der X S.a.r.l. in Höhe von xxxxx EUR freigestellt und somit die Körperschaftsteuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 34/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen