Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
5.3.1 Allgemeine Grundsätze
Rz. 19
Nach § 141 AO sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, bei denen eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht nicht besteht, verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:
Umsatz: |
600.000 EUR |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: |
60.000 EUR |
Für Steuerpflichtige, bei denen die Buchführungspflicht nur auf § 141 AO gründet oder die freiwillig Bücher führen, besteht m. E. keine Möglichkeit, einen abweichenden Abschlussstichtag zu wählen, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das ergibt sich aus einer Parallele zu § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG, wonach die Möglichkeit des abweichenden Wirtschaftsjahrs aber ausdrücklich von der Eintragung im Handelsregister abhängt. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit für Körperschaften, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, wäre kaum begründbar.
5.3.2 Sonderregelungen für bestimmte Körperschaften
Rz. 20
Abweichend von den Grundsätzen des § 7 Abs. 4 KStG können kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angeschlossen sind oder von ihr verwaltet werden, sowie technische Überwachungsvereine, soweit diese Betriebe gezwungen sind, ihre Abschlüsse abweichend von einem Kj. aufzustellen, nach R 31 Abs. 1 KStR auch für steuerliche Zwecke ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, obgleich sie nicht unter § 7 Abs. 4 fallen. Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung, die berücksichtigt, dass für die genannten Körperschaften ein Zwang zu einem abweichenden Abschlussstichtag besteht. Die Regelung dient der Vereinfachung, weil ein nur aus steuerlichen Gründen notwendiger Abschluss vermieden wird.
Rz. 21
Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist der gewerbliche Gewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 5 EStG zu ermitteln. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kj. ab, kann nach R 31 Abs. 2 KStR in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Billigkeitsregelung zur Vereinfachung.
5.3.3 Besonderheiten bei Körperschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Rz. 22
Betreibt eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Versicherungs- und Pensionsfondsverein a. G. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, gelten nach § 8 Abs. 2 KStG alle Einkünfte, also auch die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezogenen, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine solche Körperschaft kann Abschlüsse für ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 Abs. 4 KStG aufstellen.
Rz. 23
Betreibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ist sie nach § 4 Abs. 1 KStG mit diesen Einkünften nicht steuerpflichtig, weil land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht zu den steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art gehören (vgl. § 4 KStG Rz. 18). Die Frage eines abweichenden Abschlussstichtags stellt sich mithin für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht.
Rz. 24
Als nicht zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtete Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft kommen im Bereich der KSt Vereine, Zweckverbände und Realgemeinden in Betracht. Für diese ist aufgrund der in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweisung § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden (vgl. die Aufzählung in R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR). Abweichendes Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG und nach § 8c EStDV
- allgemein: der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni,
- bei reiner Weidewirtschaft und Viehzucht: der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
- bei reinem Weinbau: der Zeitraum vom 1. September bis 31. August,
- bei reiner Forstwirtschaft: der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.