Siehe § 41 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 20.11.1996, Abschnitt 11; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18; GR v. 26.11.2003, Zu § 41 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 41 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 41 SGB V]
1 Allgemeines
Diese Vorschrift bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, spezifische [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in vergleichbaren Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Belange der Mütter und Väter ausgerichtet sind.
2 Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
[akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter sind Regelleistungen und Rechtsanspruchsleistungen.
3 Medizinische Voraussetzungen
Die Ausführungen zu § 40 SGB V, Abschnitt 3 gelten entsprechend.
4 Voraussetzungen der Leistungsgewährung
[akt.] Liegen die in zu § 40 SGB V, Abschnitt 3 genannten medizinischen Voraussetzungen vor, so erbringt die Krankenkasse weitergehende Rehabilitationsmaßnahmen. [akt.] Dabei kann eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V in Betracht kommen. Zwischen den [akt.] Formen der Rehabilitationsleistungen nach § 40 und § 41 SGB V] gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. Welcher der [akt.] Rehabilitationsleistungen der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches Kurangebot aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Rehabilitationsbedarf der Mutter[/des Vaters] am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete [akt.] Form der Rehabilitation hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.
5 Leistungsinhalt
[1] Der Leistungsinhalt entspricht den [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter, wie sie insbesondere das Müttergenesungswerk für die Erhaltung der Gesundheit von Frauen aus Familien mit Kindern entwickelt hat. Die Leistung kann auch in Form einer Mutter-Kind-Kur [akt.] bzw. Vater-Kind-Kur erbracht werden.
[2] Die [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes beinhalten ein indikationsbezogenes Angebot an Kurmitteln, gesundheitspädagogischen Maßnahmen sowie Unterkunft und Verpflegung.
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[5] Bei stationären [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter besteht ein Anspruch auf Krankengeld unabhängig davon, ob die Krankenkasse die vollen Kosten übernimmt oder einen Zuschuss zahlt. . .
6 Leistungsdauer
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18.4]
7 Leistungsintervalle
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18.3]
8 Zuzahlung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 41 SGB V, Abschnitt 1]
9 Einrichtungen
Für [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter kommen die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen in Betracht. Die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes sind in einem Verzeichnis zusammengefasst, das vom Deutschen Müttergenesungswerk jährlich in einem "MGW-Jahrbuch" neu aufgelegt wird. Träger dieser Einrichtungen sind im Allgemeinen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Unter vergleichbaren Einrichtungen sind solche zu verstehen, die ebenfalls schwerpunktmäßig Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter [akt.] und Väter bzw. für Mütter mit Kindern oder Väter mit Kindern durchführen. Für die Belegung von Einrichtungen des MGW oder gleichartigen Einrichtungen wird nicht vorausgesetzt, dass mit diesen Einrichtungen Versorgungsverträge i.S.d. § 111 SGB V geschlossen sind.
10 Antragstellung
Die Ausführungen zu § 40 SGB V, Abschnitt 9 gelten entsprechend.
11 Prüfung durch den Medizinischen Dienst
Nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ist die Notwendigkeit der Leistungen nach § 41 SGB V grundsätzlich vom Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Auf die Ausführungen zu § 40 SGB V, Abschnitt 10 wird verwiesen.
12 [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter anstelle einer Krankenhausbehandlung
Es ist in der Praxis nicht denkbar, dass [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter anstelle einer Krankenhausbehandlung durchgeführt werden. Es gelten die Ausführungen zu § 40 SGB V, Abschnitt 4.4 entsprechend.
13 Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse
Die Ausführungen zu § 40 SGB V, Abschnitt 12 gelten entsprechend.