OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.9.2014, S 2337 A - 36 - St 213
Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
Mitglieder der Ortsgerichte beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Damit unterliegen die Einnahmen zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch dem Lohnsteuerabzug. Sie sind von den Ortsgerichtsmitgliedern in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei zu belassen, soweit sie nicht Zeitaufwand, Arbeitsleistung, entgangenen Arbeitsverdienst und ein eventuelles Haftungsrisiko abgelten, R 3.12 Abs. 2 Satz 7 LStR 2014.
Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 200 EUR (bis VZ 2012: 175 EUR) monatlich steuerfrei. Weitere Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich aus R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 – 10 LStR 2014. Den Freibetrag übersteigende Aufwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.
Ortsgerichtsmitglieder können auch anstelle der vorgenannten Freibetragsregelung den „Ehrenamtsfreibetrag” nach § 3 Nr. 26a EStG beanspruchen. Dieser ist allerdings mit 720 EUR (bis VZ 2012: 500 EUR) jährlich – außer bei unterjähriger Tätigkeit – regelmäßig geringer als die Summe der monatlichen Mindestfreibeträge von 200 EUR.
Da Ortsgerichtsmitglieder nach den vorstehenden Ausführungen keinen Arbeitslohn beziehen, dürfen die Finanzämter insoweit keine Lohnsteueraußenprüfungen durchführen. Denn die Ortsgerichte üben insoweit keine Arbeitgeberfunktion aus, es sei denn, sie beschäftigten zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zusätzliche, als Arbeitnehmer einzuordnende Hilfskräfte. Die Ortsgerichte sind demzufolge auch nicht gehalten, Internetzugänge einzurichten und zu betreiben.
Allerdings hat das Ortsgericht die von seinen Mitgliedern vereinnahmten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Mitteilungsverordnung (MV) dem für das jeweilige Mitglied zuständigen Wohnsitzfinanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Mindestfreibetrag nicht oder nur geringfügig überschritten wird. In der Mitteilung darf der steuerfreie Mindestbetrag noch nicht abgezogen werden. Ein entsprechender Hinweis auf die Freibetragsregelung ist dagegen unschädlich.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2