Entscheidungsstichwort (Thema)
IMEI-Nummer als handelsübliche Bezeichnung beim Handykauf
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Angaben der sog. IMEI-Nummer gehört bei der Lieferung von Handys zur handelsüblichen Bezeichnung, deren Angabe auf der Rechnung zum Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz erforderlich ist.
2. Im Aussetzungsverfahren ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Handys nur versagt wurde, weil die so genannte IMEI-Nummer nicht angegeben ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) der Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Einkauf von Handys zu Recht versagt hat.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, die am 01.04.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen wurde. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Großhandel mit Telekommunikationsartikeln, Büroelektronik, Hard- und Software sowie die Vermittlung von Mobilfunkverträgen. Nachdem die Antragstellerin eine Voranmeldung für April 2005 mit einem Vorsteuerüberhang von ./. 87.254,24 EURO abgegeben hatte, führte das FA eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch und versagte der Antragstellerin hierauf mit Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid April 2005 vom 30.06.2006 u.a den Vorsteuerabzug in Höhe von 72.965,16 EURO. Zur Begründung führte das FA an, dass nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG in einer Rechnung u.a. die „handelsübliche” Bezeichnung der gelieferten Gegenstände aufzuführen sei. Beim Erwerb von Handys gehöre dazu auch die Angabe der sog. IMEI-Nummer (International Mobile Equipement Identity – Seriennummer –).
Die Antragstellerin legte gegen den Vorauszahlungsbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Den Einspruch wies das FA am 23.02.2007 als unbegründet zurück, der Aussetzungsantrag wurde am 21.03.2007 unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung abgelehnt. Mit ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Antragsbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 06.04.2006 V B 22/06 vor, es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die sog. IMEI-Nummern zwingend in Rechnungen anzugeben seien. Außerdem sei sie der Auffassung, das es sich bei den erhaltenen Lieferungen jeweils um eine Gattungsschuld im Sinne von § 243 BGB, § 360 HGB handele, bei der den Lieferanten „handelsüblich” keine Verpflichtung treffe, in der Rechnung zusätzlich zur Bezeichnung der Gattung weitere Angaben zu machen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides April 2005 vom 30.06.2006 in Höhe von 16.852,21 EURO ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Aussetzungsantrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung, in der es u.a. ausführt: Für jedes Mobilfunkgerät werde von den Herstellern eine individuelle Seriennummer vergeben und im Abrechnungswesen gegenüber den Kunden mitgeteilt. Da marktführende Hersteller auf den Rechnungen oder Lieferscheinen die IMEI-Nummern angäben, sei von einer handelsüblichen Bezeichnung auszugehen. Nach einer Herstelleranfrage durch die Oberfinanzdirektion hätten – gemessen am Marktanteil – 76,1% der Hersteller auf die Anfrage geantwortet und von diesen 48,2% (= 36,8% Marktanteil) bestätigt, dass die IMEI-Nummern in der Rechnung zwingend anzugeben seien. Lediglich 37% (28,2% Marktanteil) hätten dies verneint. Die Antwort der Firma A (11% Marktanteil) sei indifferent.
Der Aufforderung des Gerichts, das vollständige Ergebnis der Händleranfrage vorzulegen, ist das FA nicht nachgekommen.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 ff. m.w.N.). Aufgrund dieses Beurteilungsmaßstabes bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides April 2005, da das FA den Vorsteuerabzug von der Angab...