Entscheidungsstichwort (Thema)
Base-Cost-Zahlungen als Gegenleistung für die Ausführung des Erstversicherungsgeschäfts
Leitsatz (redaktionell)
Lassen die Gesamtumstände darauf schließen, dass sog. Base-Cost-Zahlungen eines Gesellschafters, hier: eines ausländischen Versicherungsunternehmens, als Gegenleistung für die Betriebsführung, hier: des Erstversicherungsgeschäfts auf dem deutschen Markt, schließen, liegen steuerpflichtige Betriebseinnahmen und keine verdeckten Einlagen vor.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 3
Streitjahr(e)
2015
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr (2015) geleistete Zahlungen der A an die Klägerin als steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder als nicht steuerbare offene oder verdeckte Einlagen anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2013 unter der ursprünglichen Firma B GmbH gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB XXXX eingetragene GmbH mit Sitz in D. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 Euro, das in 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro eingeteilt ist. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde sie auf unbestimmte Zeit errichtet.
Alleingesellschafterin der Klägerin war ab der Gründung die E GmbH (E GmbH), eine im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB XXXX eingetragene GmbH. Deren Gesellschafter, Frau F und Herrn G, waren und sind sowohl die Geschäftsführer der E GmbH als auch der Klägerin.
Der gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand der Klägerin war und ist die Entwicklung von Marketing und Produktkonzepten für die Lebensversicherungsbranche und die Erbringung der damit zusammenhängenden Beratungsdienstleistungen.
Die Gründung und die anschließende Tätigkeit der Klägerin stand im Zusammenhang mit dem Markteintritt des A-Konzern im deutschen Lebensversicherungsmarkt. Insoweit trat ab 2015 als Erstversicherer die in diesem Zusammenhang gegründete H S.A. auf. Die H S.A. ist eine nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg gegründete und in Luxemburg im Handelsregister eingetragene und dort auch geschäftsansässige Aktiengesellschaft. Sie gehört zum A-Konzern und ist mittelbar (unter anderem über die A Europe Holding S.A., Luxemburg) eine Tochtergesellschaft der A AG (im Folgenden A AG). Die A AG ist eine im Handelsregister des Kantons X (Schweiz) eingetragene und in (Schweiz) geschäftsansässige Aktiengesellschaft und die Konzernobergesellschaft des A-Konzerns.
Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 eine Machbarkeitsstudie für den insbesondere Internet-basierten Vertrieb von Lebensversicherungen auf dem deutschen Markt. Die dafür entstandenen Aufwendungen finanzierte die Klägerin aus im Zeitraum Juni bis September 2013 geleisteten Zahlungen der A AG in Höhe von xxx.xxx,xx Euro. Die Klägerin war nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Vielmehr räumte die E GmbH der A AG das bis 31.12.2018 ausübbare (Options-) Recht ein, ohne weitere Zahlung 20 % der Anteile an der Klägerin zu erwerben. Vertragsgrundlage waren ursprünglich sog. “Pre-Launch-Funding”-Vereinbarungen aus dem Jahr 2013.
Die Klägerin erhielt ferner von Oktober bis zum sog. Launch-Date (also dem Beginn des Versicherungsvertriebs) am xx.xx.2015 von der A AG weitere Zahlungen in Höhe von x,xx Mio Euro zur Finanzierung von weiteren Entwicklungskosten. Auch insoweit war die Klägerin nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Zahlungen für die Entwicklungskosten beruhten zunächst ebenfalls auf 2013 geschlossenen Vereinbarungen.
Die bisherigen Vereinbarungen wurden am xx.xx.2014 jedoch durch einen in englischer Sprache verfassten als X bezeichneten Vertrag (im Folgenden Kooperationsvertrag = Bl. 85 ff. Sonderband Verträge (im Original) bzw. (in deutscher Übersetzung) Bl. 133 FG-Akten), der zwischen der Klägerin, der E GmbH, der A AG und der H S.A. bestand, ersetzt. Der Vertrag wurde notariell beurkundet.
In dem Kooperationsvertrag bestätigten die Vertragsparteien zum einen, dass die Klägerin die ersten Zahlungen im Jahr 2013 in Höhe von xxx.xxx,xx Euro für den Geschäftsplan, die Geschäftsstrategie, den Projektplan und eine Kostenberechnung verwendet habe und dass die E AG auf Verlangen der A AG, das diese bis zu 31.12.2018 äußern müsse, ohne Entgelt 20 % der Anteile an der Klägerin übertrage.
In der Kooperationsvereinbarung bestätigen die Parteien ferner, dass die Klägerin als “Finanzierung vor der Einführung” insgesamt weitere x,xx Mio. Euro in Raten erhalten habe und erhalten werde und diese Zahlungen für folgendes verwende:
“Arbeit mit A für den Abschluss der Einführungsprodukte
- Abschluss der Konzepte Gemeinnützigkeit und Rückzahlung
- Vorbereitung der Interaktion mit Bloggern, Verbraucherorganisationen und anderen Meinungsvertreterinnen mit der Fähigkeit der baldmöglichsten Bereitstellung nach Ausfertigung dieses Kooperationsvertrags und Genehmigung der Gründung des Versicherungsträgers
- Definition und Entwicklung von lT-Anfoderungen/-Systemen für die Einführung
- Abschluss der lT-Entwicklungsarbeiten.
- Ausführung von Verbraucher-Nutzbark...