Rz. 18
Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist nach Abs. 7 durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für den Ehegatten/Lebenspartner oder seine Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist (§ 77 SGG). Bei Erteilung mehrerer Abänderungsbescheide ist der Bescheid maßgebnd, der zuletzt unanfechtbar geworden ist. Abs. 7 orientiert sich an § 120a Abs. 9, der die Bestandskraft eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern regelt und korrespondiert mit § 101 Abs. 4 und 5.
Rz. 19
Erst nach bestandskräftigem Abänderungsbescheid sind die sich daraus ergebenden veränderten Zuschläge und/oder Abschläge (§§ 76c Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) mit Wirkung für die Zukunft, also von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die Abänderung des Rentensplittings wirksam durchgeführt ist (§ 101 Abs. 4 Satz 1 und 3). Der bisherige Rentenbescheid ist von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; dabei finden die §§ 24 und 48 SGB X keine Anwendung (§ 101 Abs. 4 Satz 2).
Rz. 20
Für den Beginn der Minderung oder Erhöhung von Waisenrenten ist § 101 Abs. 4 grundsätzlich ebenfalls einschlägig. Abweichend von diesem Grundsatz enthält § 101 Abs. 5 Satz 1 für Waisen zusätzlich eine Vertauensschutzregelung, wenn eine Abänderung des Rentensplittings nach Beginn der Waisenrente durchgeführt worden ist und die Waise dadurch insgesamt nicht begünstigt wird. In diesen Fällen sind die geänderten Zuschläge und/oder Abschläge an Entgeltpunkten (§§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) bei Berechnung der künftig zu zahlenden Waisenrente erst zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem eine Versichertenrente an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner zu leisten ist. Der ursprüngliche Waisenrentenbescheid ist dann erst von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind auch in diesen Fällen nicht anzuwenden (§ 101 Abs. 5 Satz 2 und 3).
Bei Abänderung eines Rentensplittings kann § 101 Abs. 5 vor allem dann zur Anwendung kommen, wenn der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings auf § 120a Abs. 3 Nr. 3 beruht, weil ein Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist, bevor die in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorlagen und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeigeführt hat.
Rz. 21
Nach Abänderung eines Rentensplittings (§ 120c) findet für Bestandsrenten im Übrigen keine Neuberechnung aller Entgeltpunkte statt. § 76c Abs. 3 regelt hierzu vielmehr, dass von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen ist, wenn eine Rente um Zuschläge und/oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern ist. Für den Abänderungsfall bedeutet dies, dass die bisherigen Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten aufgrund des Rentensplittings durch die Zuschläge/Abschläge ersetzt werden, die sich aus dem Abänderungsbescheid ergeben.