Rz. 3
Durch Abs. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs. 1 und 2 zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstVO) v. 4.10.2001 (BGBl. I S. 2628) Gebrauch gemacht (vgl. die Komm. zu § 225). Nach § 3 VAErstVO ist diese Verordnung erstmals auf die im Jahr 2001 entstandenen Aufwendungen der Rentenversicherungsträgern anzuwenden, wobei die Verordnung nach § 4 VAErstVO zum 1.1.2002 in Kraft tritt und gleichzeitig die Vorgängerverordnung, die VAErstVO v. 11.3.1980 (BGBl. I S. 280) i. d. F. der Verordnung v. 20.12.1985 (BGBl. I S. 2553) außer Kraft tritt. Dem Regelungsgehalt der §§ 3 und 4 VAErstVO ist mithin zu entnehmen, dass die bis zum 31.12.2000 entstandenen Aufwendungen (noch) nach Maßgabe der VAErstVO v. 11.3.1980 i. d. F. v. 20.12.1985 zu erstatten waren, während für die Zeit ab 1.1.2001 die Verordnung v. 4.10.2001 einschlägig ist. Der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil v. 9.11.1999, B 4 RA 16/99 R), wonach die Verordnung v. 11.3.1980 ab 1.1.1992 nichtig sei, weil die Ermächtigungsgrundlage von diesem Zeitpunkt an nachträglich entfallen sei (Wegfall der in § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG enthaltenen Ermächtigungen durch Inkrafttreten des SGB VI), kann nicht gefolgt werden. Der nachträgliche Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung hat keinen Einfluss auf den Fortbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Verordnung (BVerfGE 12 S. 341; 9 S. 3). Gleiches muss gelten, wenn die (früheren) Ermächtigungsgrundlagen (§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG) später durch inhaltsgleiche andere Ermächtigungsgrundlagen (§§ 225, 290) ersetzt werden. Die VAErstVO gilt sowohl für die im Wege des Quasi-Splittings nach den bis zum 31.8.2009 geltenden § 1578b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchzuführenden Ausgleichsfälle als auch für die Fälle einer zulasten eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers durchzuführenden externen Teilung nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden § 16 VersAusglG.
Rz. 4
Durch Abs. 2 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe im Rahmen des Wanderversicherungsausgleichs zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Rechtsverordnung über die pauschale Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation (RehaErstVO) v. 3.12.1992 (BGBl. I S. 1997) erlassen.
Rz. 5
Durch Abs. 3 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung des Wanderungsausgleichs zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 223 Abs. 6 zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 6
Durch Abs. 4 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags nach § 224 zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung wurde durch die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrages der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung v. 27.9.2002 (BGBl. I S. 3961) Gebrauch gemacht.
Rz. 7
Durch Abs. 5 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalen Beiträge der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.