2.1 Anwendungsbereich
Rz. 3
Beteiligt i. S. v. § 12 können nur solche Personen sein, denen die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 zusteht. Personen, die nach § 11 handlungsunfähig sind, müssen sich eines handlungsfähigen Vertreters bedienen. Beteiligungsfähigkeit und Beteiligungseigenschaft sind streng voneinander zu trennen: Wer nicht beteiligungsfähig ist, darf zwar nicht, kann aber doch "Beteiligter" sein. Anträge beteiligungsunfähiger Vereinigungen sind beispielsweise von der Behörde als unzulässig abzuweisen, sobald diese den Mangel der Beteiligungsunfähigkeit erkennt. Trotzdem ist die Vereinigung Beteiligte des durch den Antrag in Gang gesetzten Verfahrens und genießt bis zur Abweisung alle Rechte, die das SGB X den Beteiligten einräumt. Bevollmächtigte bzw. gesetzliche Vertreter sind keine Beteiligten, denn nicht ihre Rechtssphäre sondern allein diejenige des Vertretenen ist berührt.
2.2 Beteiligte kraft Gesetzes
Rz. 4
Abs. 1 zählt die kraft Gesetzes an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten abschließend auf. In diesen Fällen bedarf es keiner Entscheidung durch die Behörde. Antragsteller und Antragsgegner (Abs. 1 Nr. 1) gibt es nur in solchen Verwaltungsverfahren, die nicht von Amts wegen, sondern durch einen entsprechenden Antrag in Gang gesetzt werden. Davon erfasst sind nur die Fälle, in denen die Behörde entweder auf Antrag tätig werden muss oder nur auf Antrag tätig werden darf. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist unerheblich, ob dem Antrag nur verfahrensrechtliche oder auch materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. Für zahlreiche Sozialleistungen hat der Antrag jedoch materiell-rechtliche Bedeutung, vgl. §§ 37 SGB II, 323 SGB III,19 SGB IV, 41 Abs. 1 SGB XII, 9 BKGG. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren sind in einem Verwaltungsverfahren nur selten ein Antragsteller und ein Antragsgegner vorhanden. Antragsteller ist derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist, nicht etwa sein Vertreter. Wenn der Antrag durch einen Vertreter gestellt wird, ist Antragsteller der Vertretene (zur Antragstellung vgl. § 16 SGB I). Auf die Rechtsstellung als Antragsteller ist es ohne Einfluss, ob der Antrag zulässig und begründet ist, ein geltend gemachtes materielles Recht besteht oder denkbar ist. Die Antragstellung muss sich auf die Einleitung des Verwaltungsverfahrens als solche beziehen. Antragsgegner ist derjenige, gegen den sich der Antrag richtet, d. h. zu dessen Lasten die Behörde entscheiden soll. Die das Verfahren durchführende Behörde selbst ist nie Antragsgegner, sondern Trägerin des Verfahrens (nur dann kann die Behörde selbst Beteiligter sein, wenn sie als Antragsteller, Adressat eines Verwaltungsakts oder Beteiligter an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Erscheinung tritt – vgl. BSG, Urteil v. 1.3.1978, 12 RAr 49/77, USK 7820). Ein Antragsgegner ist nur in einem Antragsverfahren, das dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung dient und in dem der Behörde verschiedene Parteien gegenüberstehen, möglich. Ist der Antragsteller – wie meist – auch Adressat des Verwaltungsaktes, so ist er sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 Beteiligter des Verwaltungsverfahrens.
Rz. 5
Am Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, ist derjenige beteiligt, demgegenüber der Verwaltungsakt (vgl. § 31) ergehen soll oder bereits ergangen ist (Abs. 1 Nr. 2). In diesem Sinne richtet sich ein Verwaltungsakt an denjenigen, für den er bestimmt ist, der also vom Eingriff einer Behörde unmittelbar betroffen wird. Ohne Antrag, d. h. von Amts wegen, können Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 19 Satz 2 SGB IV) und Leistungen der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 18 Abs. 1 SGB XII) erbracht werden.
Abs. 1 Nr. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Verwaltungsverfahren nicht nur auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann. Beteiligt sind deshalb ferner der Vertragspartner einer Behörde, soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag beabsichtigt oder bereits abgeschlossen ist.
2.3 Beteiligte kraft Hinzuziehung
Rz. 6
Nach Abs. 1 Nr. 4 sind diejenigen Beteiligte, die nach Abs. 2 von der Behörde zum Verfahren hinzugezogen worden sind. Sie erhalten die Stellung als Beteiligte im Verwaltungsverfahren mithin erst durch eine Entscheidung der Behörde und nicht kraft Gesetzes wie die nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 Beteiligten.
Die Hinzuziehung kann nach Abs. 2 Satz 1 auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. In der Rechtsstellung der unmittelbar Beteiligten und der Hinzugezogenen besteht kein Unterschied. Hinzugezogen werden können sowohl Personen, Behörden wie auch Personenvereinigungen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verwaltungsverfahrens haben, jedoch von Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfasst werden. Aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9) folgt, dass die Hinzuziehung an keine Form gebunden ist.
Anknüpfend an die Unterscheidung zwischen einfacher Beiladung (§ 75 Abs. 1 SGG, § 65 Abs. 1 V...