Joachim Kuhni, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Das macht deutlich, wie aussichtslos sich ein Rechtsstreit im ungünstigsten Fall für einen Unternehmer gestalten kann. Eine schlampige Kassenführung kann, obwohl sie vielleicht inhaltlich zutreffend ist, unvorhersehbare Folgen für ein Unternehmen nach sich ziehen. Dieser Beitrag soll helfen, unnötige formelle Fehler zu vermeiden.
Jede Schätzung birgt Ungenauigkeiten, vielleicht auch Ungerechtigkeiten. Das ist dann besonders schmerzlich, wenn der Unternehmer davon überzeugt ist, alle seine Einnahmen der Höhe nach korrekt versteuert zu haben, seine Buchhaltung aber "nur" aus formellen Gründen nicht in der Lage ist, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Außerdem können auch rein formelle Mängel so gewichtig sein, dass die materielle Richtigkeit einer Kassenführung in Frage gestellt werden muss. Die Verwerfung der Buchführung mit anschließender Schätzung ist die logische rechtliche Folge. Die korrekte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist im Nachhinein schwierig. Auf aufwändige Verprobungen wird der Prüfer verzichten, vor allem dann, wenn die Kassenführung sehr schwere Mängel aufweist. Oft wird nach dem Grundsatz verfahren: Je schwerwiegender der Mangel, desto gröber die Schätzung. Wie die Gerichte immer wieder betonen, gehen Ungenauigkeiten, die Schätzungen grundsätzlich anhaften, immer zu Lasten des Unternehmens, das eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung aufweist. Die Schätzung muss lediglich in sich schlüssig sowie ihr Ergebnis wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Die Auswahl der Schätzungsmethode liegt im Ermessen des Finanzamts. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Schätzung sinken je stärker das Verschulden des Steuerpflichtigen ist.
Das Finanzgericht Hamburg setzt hier noch einen oben drauf und ist sogar der Auffassung, dass die Schätzung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat, wenn es eine Bandbreite hierfür gibt. Das bedeutet, Betriebseinnahmen sind am oberen Ende und Betriebsausgaben am unteren Ende der Spanne anzusiedeln. Die besondere Härte, die hier zum Ausdruck kommt, begründet der Senat damit, dass derjenige, der seine Buchführungspflichten nicht erfüllt, keinen Vorteil aus seinem Verhalten ziehen darf. Das Gericht bezieht sich bei seinen Ausführungen auf die ständige Rechtsprechung des BFH.
Im Übrigen kann z. B. eine pauschale Zuschätzung i. H. v. 2 % der Barumsätze gerechtfertigt sein, wenn gravierende formelle Buchführungsmängel vorhanden sind.