Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. zusammenhängende Gewährung. treuwidrig. widersprüchliches Verhalten. Wunsch. Urlaubsteilung auf Wunsch des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen.
2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 2, § 13; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen 10 Ca 463/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008, 10 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin dadurch erfüllt hat, dass sie ihr im Jahr 2007 insgesamt 31 Tage Urlaub bewilligte, die auf insgesamt 11 Zeiträume verteilt waren und zwischen 0,5 Arbeitstage und 10 Arbeitstage betrugen.
Die am 0.0.1962 geborene Klägerin war vom 09.03.1993 bis zum 30.11.2007 bei der Beklagten, die regelmäßig ca. 530 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt als Assistentin des Betriebsleiters tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 09.03.1993 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen Anwendung. Zuletzt bezog die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 2.048,00 EUR.
Der Klägerin wurde im Jahr 2007 jeweils auf ihren Antrag hin Erholungsurlaub für folgende Zeiträume bewilligt:
04.01.2007 |
0,5 |
24.01.2007 |
0,5 |
16.02.2007 |
1,0 |
02.04.2007 bis 05.04.2007 |
4,0 |
10.04.2007 bis 11.04.2007 |
2,0 |
30.04.2007 |
1,0 |
11.05.2007 |
1,0 |
20.08.2007 bis 31.08.2007 |
10,0 |
18.08.2007 |
1,0 |
22.10.2007 bis 26.10.2007 |
5,0 |
26.11.2007 bis 30.11.2007 |
5,0 |
Die Klägerin hatte im Jahr 2007 einen Urlaubsanspruch von insgesamt 33,5 Arbeitstagen. Unter Berücksichtigung der genehmigten 31 Urlaubstage zahlte die Beklagte am 20.12.2007 Urlaubsabgeltung in Höhe von 270,65 EUR brutto, was einem Nettobetrag von 109,37 EUR entspricht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung für 30 Tage, da sie der Ansicht ist, die Beklagte habe ihren Wünschen hinsichtlich der Aufteilung des Jahresurlaubs nicht entsprechen dürfen.
Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 2.835,69 EUR brutto abzüglich am 20.12.2007 gezahlter 109,37 EUR netto nebst Zinsen gerichtete Klage durch ein den Parteien am 16.10.2008 zugestelltes Urteil vom 23.09.2008, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 109 – 113 d.A.), abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 04.11.2008 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Gewährung des Urlaubs in mehreren Teilen sei Erfüllung nicht eingetreten. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Teilung des Urlaubs reiche nicht aus. Es sei Sache des Arbeitgebers, den Urlaub unter Beachtung des § 7 Abs. 2 BUrlG festzulegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.09.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.835,69 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen abzüglich am 20.12.2007 gezahlter 109,37 EUR brutto.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2008.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.
II.
Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine weitere Urlaubsabgeltung zusteht. Denn ihr Urlaubsanspruch ist, soweit er nicht von der Beklagten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten worden ist, durch Erfüllung erloschen.
Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin im Jahre 2007 an insgesamt 31 Tagen Urlaub bewilligt. Hierdurch ist Erfüllung des Urlaubsanspruchs eingetreten, § 362 BGB.
1.1. Der Erfüllungswirkung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Urlaub nicht zusammenhängend festgelegt worden ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub allerdings zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Aus dieser nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren Vorschrift folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ungeteilten Urlaub des laufend...