a) Allgemeines
Rn. 210
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine Zwangsbetriebsaufgabe gibt es ebenso wenig wie eine Zwangsentnahme eines WG (Hiller, Inf 1994, 106). Das Wahlrecht zwischen fortgesetztem luf Betrieb und erklärter Betriebsaufgabe entfällt nur dann, wenn während der Pachtzeit der unterbrochene Betrieb so verkleinert wird, dass eine Wiederaufnahme des luf Betriebs nicht mehr möglich ist; hiervon war vor Einfügung des § 14 Abs 2 EStG im Zuge des JStG 2020 auszugehen, wenn sich landw Nutzflächen bei einem Verpachtungsbetrieb auf weniger als 3 000 qm verringerten (s Rn 120ff).
Ab Geltung des § 14 Abs 2 EStG (s 122) führt auch eine Unterschreitung der 3 000-qm-Grenze zu keiner Betriebsaufgabe mehr.
b) Identitätswahrende Wiederaufnahme
Rn. 211
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Soweit in der Vergangenheit für das Fortbestehen eines Verpächterwahlrechts gefordert wurde, dass eine identitätswahrende Wiederaufnahmemöglichkeit des luf Betriebs möglich sein müsse, also nach Beendigung der Betriebsunterbrechung der unterbrochene Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Art und Weise wieder bewirtschaftet werden können müsse (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398), ist anzumerken, dass die Forderung zwischenzeitlich aufgegeben wurde (s Rn 212).
Rn. 212
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der unterbrochene luf Betrieb kann in gleicher Weise und in gleichem Umfang umstrukturiert werden wie ein aktiv bewirtschafteter (BFH v 26.03.2003, BStBl II 2003, 755). Dies bedeutet, dass Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken das Fortbestehen eines (im Ganzen oder parzellenweise) luf Betriebs grundsätzlich nicht berühren, solange im Eigentum des Verpächters eine landw Nutzfläche verbleibt, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren bestimmt ist (§ 14 Abs 2 EStG; s die Erläuterungen in s Rn 122ff).
Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich ist (BMF v 01.12.2000, BStBl I 2000, 1556 und BFH v 11.02.2021, BFH/NV 2021, 930, dies gilt selbst dann, wenn nach früherer Auffassung der FinVerw, zB OFD München v 01.10.1984, S 2230–85/2 St 21, die Hofstelle auch bei einem Verpachtungsbetrieb als funktional wesentliche Betriebsgrundlage gewertet wurde, mit der Folge, dass bei deren Abriss bzw Veräußerung von einer Betriebsaufgabe auszugehen war).
Rn. 213
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ausgehend von dem vorstehend Gesagten stehen weder ein (schädlicher) Umbau (zB in eine Schreinerei, BFH v 20.01.2005, BFH/NV 2005, 1046) noch die Zerstörung der gesamten Wirtschaftsgebäude des luf Betriebs und die Veräußerung des toten und lebenden Inventars einer Betriebsfortführung entgegen, wie auch die Vermietung/Verpachtung der betrieblichen WG zu branchenfremden Zwecken (zB zum Betrieb von Sportanlagen). Unbeachtlich ist, ob die strukturellen Veränderungen der Verpächter oder der Pächter (mit und ohne Zustimmung des Verpächters) herbeiführt.
Rn. 214
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Ein luf Betrieb wird auch nicht zerschlagen, wenn die Hofstelle auf den Hoferben übergeht, aber der testamentarische Alleinerbe Stückländereien in beträchtlichem Umfang bewirtschaften kann (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398).
Rn. 215
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Wie die vorstehenden Erläuterungen zeigen, ist aufgrund der restriktiven Rspr des BFH eine gewinnrealisierende Zwangsbetriebsaufgabe gegen den Willen des LuF nur noch in Ausnahmefällen anzunehmen; allenfalls dann, wenn der Betrieb durch Maßnahmen des LuF zerschlagen wird (nachstehend s Rn 216), kommt es zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.
c) Betriebszerschlagung
Rn. 216
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine gewinnrealisierende Betriebszerschlagung liegt aber vor, wenn der LuF seinen luf Betrieb dergestalt zeitgleich auf seine Kinder aufteilt, dass jedes seinem (gerechten) Anteil nach entsprechende Grundstücksflächen erhält (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431; BFH v 17.05.2018, BFH/NV 2018, 1249 Rz 33); dies gilt unabhängig davon, ob der luf Betrieb vormals selbst bewirtschaftet wurde oder im Übertragungszeitpunkt bereits verpachtet war.
Überträgt der Landwirt allerdings nur eine, aber nicht alle wesentlichen Grundlagen unentgeltlich auf ein Kind, führt dies zu keiner Betriebsaufgabe, sondern lediglich dazu, dass die auf das Kind übertragenen WG beim Übertragenden stpfl zu entnehmen sind, während die zurückbehaltenen WG bei ihm einen verkleinerten luf Betrieb bilden (§ 14 Abs 2 EStG). Das Kind erhält dann PV; diese Eigenschaft setzt sich bei ihm fort, solange er die erhaltenen Grundstücke nicht wiederum selbst bewirtschaften oder von einem Dritten für seine Rechnung und Gefahr bewirtschaften lässt (BFH v 02.02.1989, BStBl II 1989, 504).
Die Rechtsfolgen einer Betriebszerschlagung treten allerdings dann nicht ein, wenn ein Begünstigter mindestens 90 % der landw Nutzflächen und somit sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen erhält oder die den bisherigen landw Betrieb bildenden Grundstücke nicht einzeln auf die Kinder übertragen werden, sondern zu (Mit-)Eigentum (entweder in Bruchteilsgemeinschaft oder zur gesamten Hand), weil die Kinder dann nicht einzelne WG, sondern jewei...