Rn. 315
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Gewinn aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines luf Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (nicht: Teil eines Mitunternehmeranteils) unterliegt von Amts wegen der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs 1 S 1 EStG (sog Fünftelregelung), sofern der LuF hierauf nicht ganz oder teilweise §§ 6b, 6c EStG anwendet oder – falls der Betrieb gegen Leibrente oder gegen bestimmte Zeitrenten veräußert worden ist – soweit sich der LuF für eine Versteuerung als nachträgliche BE entscheidet (s Rz 251ff). Die Fünftelregelung kann unabhängig von dem Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG beliebig oft gewährt werden.
Entfällt ein Aufgabegewinn auf mehr als ein Kj, ist der jeweils auf ein Kj entfallende Teilbetrag begünstigt. Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG ist vorrangig von den nicht begünstigten Einkünften aus LuF abzuziehen (R 34.1 Abs 1 S 5 EStR 2012).
Rn. 316
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Anstelle der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs 1 EStG kann auf Antrag unter den in s Rn 305 ff beschriebenen Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 % (§ 34 Abs 3 S 2 EStG) in Anspruch genommen werden; bei der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes sind dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte mit einzubeziehen. Der ermäßigte Steuersatz ist höchstens auf einen Gewinn von EUR 5 Mio anzuwenden; dies gilt auch im Falle einer sich über mehrere VZ erstreckenden Betriebsaufgabe (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7).
Der ermäßigte Steuersatz kann unabhängig von der Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG in Anspruch genommen werden; es gelten jedoch die gleichen Zugangsvoraussetzungen (s Rn 307).
Rn. 317
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der ermäßigte Steuersatz kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn für den Veräußerungs-/Aufgabegewinn die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG in Anspruch genommen wird (R 34.1 Abs 1 S 6 EStR 2012; umfassend Stephany in Leingärtner; Kap 51 (06/2023)).
Rn. 318
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG scheidet auch aus, wenn in zeitlichem Zusammenhang (im Rahmen eines Gesamtplans – innerhalb von maximal 36 Monaten (BFH v 26.04.2001, BStBl II 2001, 798) – mit der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (funktional und/oder quantitativ) wesentliche Betriebsgrundlagen heraus verlagert werden (zB durch Überführung oder Übertragung in ein anderes BV des StPfl), denn Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Einkunftsquelle iSd §§ 14, 16 EStG sind nicht gleichzeitig auch automatisch immer außerordentlich iSd § 34 Abs 2 EStG; unschädlich ist jedoch die vorherige Ausgliederung, soweit es sich dabei um einen Teilbetrieb handelt (BFH v 28.05.2015, BStBl II 2015, 797).
Voraussetzung für die Außerordentlichkeit und damit die Tarifbegünstigung ist, dass es anlässlich des Veräußerungsvorgangs zu einer geballten Aufdeckung aller vorhandenen stillen Reserven kommt; hieran fehlt es, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe der Einkunftsquelle durch Buchwerttransfers gem § 6 Abs 5 EStG stille Reserven in ein anderes BV des StPfl verschoben werden (BFH v 09.12.2014, BStBl II 2015, 529 und BFH v 17.12.2014, BStBl II 2015, 536). Demzufolge kommt auch eine Tarifbegünstigung bei Aufgabe eines Nebenbetriebs (Kornbrennerei) nicht in Betracht, wenn wesentliche Grundlagen des Nebenbetriebs nicht veräußert bzw in das PV übernommen, sondern weiterhin im luf Hauptbetrieb verwendet werden (FG Niedersachsen v 22.01.2014, EFG 2014, 912 rkr).
Rn. 319
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das Wahlrecht auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs 3 EStG unterliegt dem Grunde nach keiner zeitlichen Beschränkung, es kann also geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft kommt eine Änderung des Wahlrechts allerdings nur noch unter den Voraussetzungen des § 351 Abs 1 AO in Betracht (BFH v 20.04.2023, BStBl II 2023, 823).