Schrifttum:
Alvermann, Die ertragsteuerliche Behandlung von Praxisausfallversicherungen, FR 2009, 1132;
Beiser, Betriebsunterbrechungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung aus ertragsteuerlicher Sicht, DB 2009, 2237.
Ferner s Schrifttum vor §§ 79ff (Einf AVmG) vor Rn 1 (Mühlenharz).
Rn. 570
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ob für Versicherungen geleistete Prämien als BA abziehbar sind, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Nur wenn sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko bezieht, führt sie zu BA und BE, zB bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung (BFH BStBl II 1983, 101; Beiser, DB 2009, 2237). Wird hingegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls SA iSv § 10 Abs 1 Nr 2 EStG sein, die Prämienzahlungen sind Privatentnahmen (BFH BStBl II 1992, 653 mwN).
Rn. 571
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Beiträge zur Krankentagegeldversicherung sind auch dann keine BA, wenn der Abschluss der Versicherung auf einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht und zugleich das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert wird, es sei denn, die Versicherung wird auf den Eintritt typischer Berufskrankheiten beschränkt (BFH BStBl II 1983, 101; FG SAnh EFG 2008, 31). Keine BA sind Prämien zu einer Praxisausfallversicherung, soweit durch sie die Vermögenseinbußen durch eine krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit abgedeckt sind (BFH BStBl II 2010, 168; BFH/NV 2010, 192; kritisch Alvermann, FR 2009, 1132; DStR 2010, 91; Beiser, DB 2009, 2237). Anderes gilt nur, soweit die Versicherung auch das Risiko einer behördlich angeordneten Quarantäne abdeckt (BFH v 24.08.2011, VIII R 36/09, ZSteu 2012, R 841).
Rn. 572
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Die von einer Anwaltssozietät auf das Leben ihrer Sozien abgeschlossene Lebensversicherungen gehören dann nicht zum BV, wenn die Versicherungsleistungen zur Abfindung der Hinterbliebenen des verstorbenen Gesellschafters verwendet werden sollen; anders nur, wenn ein Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten abgeschlossen wird, jedoch das Unternehmen bezugsberechtigt ist; dann kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum BV gehören (BFH BStBl II 1997, 343; dazu OFD Magdeburg, FR 1997, 963).
Dagegen hat der BFH auch sog Teilhaberversicherungen (Anspruch auf Versicherungssumme steht der Sozietät zu) nicht zum BV gerechnet (BFH BStBl II 1989, 657; 1990, 1017; 1987, 710; 1992, 653; BFH/NV 1994, 539).
Rn. 573
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Bei einer Unfallversicherung für den Betriebsinhaber oder Mitgesellschafter stellen die Prämien nur dann BA dar, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Absicherung dieses Risikos dient (BFH BStBl II 1992, 653; 1978, 212; BFH/NV 1989, 499 mwN).
Rn. 574
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Auch die Beiträge für eine Praxisgründungsversicherung berühren in nicht nur unwesentlichem Umfang die private Lebensführung des Versicherungsnehmers; sie können deshalb nicht als BA abgezogen werden (so zutreffend Fitsch in Lademann, § 18 EStG Rz 185 unter Hinweis auf BFH BStBl II 1986, 142 zur Risikolebensversicherung).
Rn. 575
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Soweit Ärztekammern außer dem Kammerbeitrag (Grundbeitrag) besondere Beiträge zur Versorgungskasse erheben, sind diese Beiträge keine BA, aber ggf als SA – iRd Höchstbeträge – zu behandeln (BFH BStBl II 1972, 730; BFH/NV 1994, 1254; aA Streck, Stbg 1995, 186; s Erläut zu §§ 4, 5 (Nacke) und s Erläut zu § 10 (Hoheisel/Tippelhofer)).
Rn. 576
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Etwaige daneben noch erhobene besondere Zuschläge für den Fürsorgefonds sind dagegen BA, weil die berufstätigen Ärzte, die aufgrund ihrer Beiträge zur Versorgungskasse Anspruch auf Versorgung haben, Leistungen aus dem Fürsorgefonds nicht erhalten können (BFH BStBl II 1972, 728).
Rn. 577
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Zu Sterbegeldumlagen einer RA-Kammer als SA, nicht BA (FG RP EFG 1982, 70 rkr).
Rn. 578–579
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vorläufig frei