1. Laufende Zahlungen
Rn. 8
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bis zum 31.12.2004 enthielt § 1 AltZertG die Anforderung, dass in der Ansparphase für den Altersvorsorgevertrag laufende Leistungen (Altersvorsorgebeiträge) vorzusehen sind. Ab dem 01.01.2005 ist diese Voraussetzung nicht mehr unmittelbar aus dem AltZertG abzuleiten. Aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 10a EStG und Abschn XI EStG ist aber offensichtlich, dass der StPfl regelmäßige Beiträge für seine Altersvorsorge entrichten muss, um in den Genuss der Förderung zu kommen.
Das Gesetz definiert nicht, was unter laufenden Beiträgen zu verstehen ist. Es ist nach der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass es Zahlungen sein müssen, die einen kontinuierlichen Aufbau der privaten Altersvorsorge gewährleisten. Die vereinbarte Beitragszahlung darf wirtschaftlich nicht eine Einmalzahlung darstellen. Missbrauchsfälle sollen gerade ausgeschlossen werden. Auch s Haufe, Rentenreform 2001/2002, 21f.
Jährliche feste Beträge sind nicht erforderlich. Diese können von Jahr zu Jahr schwanken. Steigende und damit sich verändernde Beiträge sind in gewissem Umfang systemimmanent, weil der Zulageberechtigte einen sich an seinem Einkommen orientierenden Mindesteigenbeitrag leisten muss, um die volle Zulage zu erhalten. Somit wirken sich Einkommensveränderungen auf die laufenden Beitragszahlungen aus.
Des Weiteren ist ausreichend, dass laufende Beitragszahlungen vereinbart sind; nicht erforderlich ist dagegen, dass die Beitragszahlungen während der gesamten Laufzeit erbracht werden. § 1 Abs 1 Nr 10 AltZertG begründet vielmehr für den Zulageberechtigten einen Anspruch darauf, dass er den Vertrag während der Ansparphase ruhen lassen kann.
Rn. 9
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vorläufig frei
2. Förderfähige Beiträge
Rn. 10
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Zu den förderungsfähigen Beiträgen gehören sämtliche Einzahlungen, die der Zulageberechtigte aus seinem versteuerten Einkommen für die Altersvorsorge im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages getätigt hat. Neben Einzahlungen in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gehören gem § 82 Abs 2 EStG auch aus individuell versteuertem Arbeitslohn des ArbN geleistete Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu den begünstigten Alterversvorsorgebeiträgen (s Rn 12), sofern eine lebenslange Altersversorgung iSv § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 AltZertG gewährleistet ist (s Rn 3, 4).
Altersvorsorgebeiträge, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase geleistet werden, sind keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG. Für diese wird keine steuerliche Förderung geleistet, s Rz 41 des BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
Rn. 10a
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Altersvorsorgebeiträge sind auch die zugunsten eines auf den Namen des StPfl lautenden Altersvorsorgevertrages geleisteten Tilgungen für ein Darlehen, das der Zulageberechtigte ausschließlich für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnwirtschaftliche Verwendung iSd § 92a Abs 1 S 1 EStG eingesetzt hat. Die für die Tilgungsleistung gewährten Zulagen müssen für die Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet werden.
Der in der zu zahlenden Kreditrate enthaltene Zinsanteil oder anfallende Kosten und Gebühren sind nicht förderfähig, BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 35.
Ebenfalls als Altersvorsorgebeiträge sind die Zahlungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu qualifizieren, bei dem die Ansparleistung durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an einer Wohnungsgenossenschaft erfolgt.
Rn. 10b
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Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen Bausparvertrag, der nach § 1 Abs 1a Nr 2 AltZertG zertifiziert worden ist, sind die Beiträge, die während der Ansparphase geleistet werden, Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Während der Tilgungsphase sind die geleisteten Beiträge als Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zu qualifizieren.
Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen vorfinanzierten Bausparvertrag, der nach § 1 Abs 1a Nr 3 AltZertG zertifiziert worden ist, sind die Beiträge, die unmittelbar zur Tilgung des Darlehens geleistet werden, Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG.
Wird mit den gezahlten Beiträgen zunächst Altersvorsorgevermögen gebildet, das zu einem späteren Zeitpunkt zur Tilgung des Darlehens genutzt wird und ist dies bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart, handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen um Altersvorsorgebeiträge iSv § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG.
Rn. 10c
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Die durch das AltvVerbG vom 24.06.2013, BGBl I 2013, 1667 in § 82 Abs 1 EStG eingefügten S 6 und 7 wirken entbürokratisierend und mindern Aufwände. Der Anbieter muss für das Kj der Reinvestition oder der Aufgabe der Selbstnutzung keine Aufteilung der Altersvorsorgebeiträge mehr vornehmen. Alle in diesem Kj geleisteten Altersvorsorgebeiträge sind förderfähig.
Darüber hinaus trägt diese Regelung zu einer Gleichstellung der StPfl, die ihre Beiträg...