OFD Nürnberg, Verfügung v. 12.7.2004, S 7280 - 177/St 43
Im Rahmen des Steueränderungsgesetz 2003 sind die Pflichtangaben in Rechnungen i.S. des § 14 UStG neu geregelt worden. U.a. muss jede Rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG Angaben zu jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, enthalten (vgl. hierzu Rz. 49 des BMF-Schreibens vom 29.1.2004, BStBl 2004 I S. 259).
Boni und Rabatte
Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, der Bundesverband des Deutschen Groß- und Einzelhandels und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag wollten schriftlich bestätigt haben, dass es ausreichend sein soll, in der Rechnung einen allgemeinen Hinweis auf eine Rabattvereinbarung anzubringen.
Das BMF hat den Verbänden Folgendes mitgeteilt:
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung auf jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts hinzuweisen, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst angeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
In Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist es deshalb ausreichend, wenn in dem Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf die entsprechende Konditionenvereinbarung hingewiesen wird. Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung, etwa durch Benennung von Name und Datum der Vereinbarung erforderlich.
Sie bitten weiterhin um Bestätigung dafür, dass es im Fall konkret rechnungsbezogener Entgeltsminderungen ausreichend sein soll, wenn bei deren Abrechnung auf die jeweils zugrunde liegende ursprüngliche Rechnung eindeutig Bezug genommen wird. Dies soll regelmäßig dann der Fall sein, wenn in der Abrechnung die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) der ursprünglichen Abrechnung angegeben ist.
Gegen diese Verfahrensweise bestehen hier keine Bedenken.
Skonti
Es steht dem Unternehmer frei, die im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung in der Rechnung selbst anzugeben. Dies geschieht häufig bei einem Skonto. Eine Angabe z.B. mit „2 % Skonto bei Zahlung bis ……” genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto braucht nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen sein.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7