Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Telekommunikationsunternehmen (Mobilfunknetzbetreiber und Service-Provider) bieten Kunden, die sich verpflichten, für eine Mindestdauer von 24 Monaten einen Vertrag abzuschließen oder ihren Vertrag um 24 Monate zu verlängern, den verbilligten Kauf eines Mobiltelefons an. Die Verbilligung ist je nach Gerätetyp, Hersteller und Art des abzuschließenden Vertrags unterschiedlich. Durch den Verkauf entsteht bei den Telekommunikationsunternehmen ein Verlust, wenn der Einkaufspreis höher ist als Abgabepreis. Der Erlös aus dem Dienstleistungsvertrag (Grund- und Gesprächsgebühren) wird monatlich realisiert, er verteilt sich über einen Zeitraum von 24 Monaten.
Bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunde handelt es sich aus Sicht des Ertragssteuerrechts um ein einheitliches Vertragsverhältnis, das sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt und zwar aus dem
- Kauf eines Mobiltelefons und
- einem Dienstleistungsvertrag.
Dieses Vertragsverhältnis begründet ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, das nicht als schwebendes Geschäft bilanziert werden darf. Durch die Gewährung eines Preisnachlasses für das Mobiltelefon tritt das Telekommunikationsunternehmen aber in Vorleistung. Die Gegenleistung des Kunden (über die Dauer von zwei Jahren) besteht in der Fortführung des Dienstleistungsvertrags mit der entgeltlichen Nutzung des entsprechenden Telefonnetzes.
Mit der Lieferung des Mobiltelefons durch das Telekommunikationsunternehmen fließt der Sachwert ab. Das Telekommunikationsunternehmen verliert damit die Verfügungsmacht über das Mobiltelefon. Laut BFH ist der Preisnachlass (= Differenz zwischen Einkaufs- und Abgabepreis) als Aufwand dem gesamten Ertragszeitraum (Zeitraum, in dem die Gebühren zufließen) zuzurechnen. Konsequenz ist, dass ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.